Rz. 512
Die weiteren möglichen Einwendungen des Antragsgegners gegen die Unterhaltsfestsetzung beziehen sich auf die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, den Zeitpunkt, ab dem Unterhalt gezahlt werden soll, in eingeschränktem Umfang auf die Höhe des Unterhalts, die Veranlassung zur Stellung des Antrags nach § 249 Abs. 1 FamFG, auf den Einwand der Erfüllung und mangelnden Leistungsfähigkeit. Ferner bestimmt § 252 Abs. 5 FamFG, bis zu welchem Zeitpunkt Einwendungen erhoben werden können.[696]
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