Rz. 419

Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar. Der beschwerte Beteiligte hat die Möglichkeit der Abänderung der einstweiligen Unterhaltsanordnung aufgrund neuer Tatsachen (§ 54 Abs. 1 FamFG), die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens, das Fristsetzungsverfahren (§ 52 Abs. 2 FamFG) oder der negative Feststellungsantrag.

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