Rz. 154

Wurde das Kind im Unterhaltsverfahren vom früher obhutsberechtigten Elternteil lediglich nach § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten, so kann der titelverpflichtete Elternteil ein Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO weder gegen das Kind noch gegen den anderen Elternteil erfolgreich betreiben.

Ein Vollstreckungsabwehrverfahren nach § 767 ZPO gegen die Mutter hat (nach der angenommenen Sorgerechts- oder Obhutsänderung) keinen Erfolg, da sie den Unterhaltstitel nicht im eigenen Namen als Verfahrensstandschafterin erwirkt hat, sondern der Titel auf den Namen des Kindes lautet. Die Mutter ist somit nicht Gläubigerin des Vollstreckungsverfahrens.

Auch ein Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegen das Kind hat keinen Erfolg, weil der Wechsel des Vertretungsverhältnisses keine den materiellen Anspruch selbst betreffende Einwendung i.S.v. § 767 ZPO darstellt.

Der Vater kann aber im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen das Kind, vertreten durch die Mutter, geltend machen, dass das Kind nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Daneben ist noch das Herausgabeverfahren gestützt auf § 1698 BGB mit dem Ziel gegen die Mutter möglich, den Titel dem Vater zur Verfügung zu stellen.[201]

Damit ergibt sich, dass nach einem Obhutswechsel mit einem bestehenden Kindesunterhaltstitel – unabhängig davon, ob dieser lediglich in Vertretung eines Elternteils erwirkt wurde oder in Verfahrensstandschaft – nicht mehr vollstreckt werden "darf".

 

Rz. 155

 

Praxistipp

Letztlich ist dem Titelschuldner aber zu empfehlen, den Titel auch endgültig zu "entschärfen", d.h. den Titelgläubiger mit Fristsetzung aufzufordern, den Unterhaltstitel herauszugeben oder zumindest verbindlich auf die Vollstreckung aus dem Titel zu verzichten. Wird auf diese Aufforderung nicht reagiert, so sind die erwähnten Verfahren einzuleiten, damit ein Unterhaltsschaden vermieden wird.

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