Rz. 63

Die Auskunft ist nach § 1605 Abs. 1 S. 1 BGB über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Sie wird umfassend geschuldet und hat alle Positionen zu enthalten, die insbesondere für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Solche Positionen sind die Bezüge, Abzüge und Belastungen sowie unter Umständen auch das Vorhandensein von anderen vor- und gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.[78] Die Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB zu erteilen. Sie hat die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig sind, um dem Auskunftsberechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die Auskunft ist eine Wissenserklärung, die der Schriftform bedarf und vom Auskunftspflichtigen persönlich in einem Schreiben (Vorlage eines einzigen Verzeichnisses) zu erteilen ist.[79]

 

Rz. 64

Der unselbstständige Arbeitnehmer hat das tatsächlich erzielte Einkommen (Bruttogehalt, gesetzliche Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben, unterjährige Sonderzahlungen, Spesen, Auslösungen, Tantiemen, Einkünfte aus Nebentätigkeit, Krankengeld und sonstige Sozialleistungen, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) anzugeben. Dazu zählt auch, ob und mit welchem Ergebnis ein Steuererstattungsverfahren durchgeführt wurde.

 

Rz. 65

Der selbstständig Erwerbstätige schuldet regelmäßig die Auskunft für einen Dreijahreszeitraum.

Er hat seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die allein steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von solchen abgegrenzt werden können, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind. Der Selbstständige schuldet damit grundsätzlich die Vorlage einer sogenannten Unterhaltsbilanz.[80] Deshalb kann der Auskunftsberechtigte auch verlangen, dass ihm Auskunft über einzelne Titel der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Steuererklärung erteilt wird, um nachvollziehen zu können, wie sich die betreffende Position errechnet. Er kommt seiner Auskunftspflicht rechtzeitig nach, wenn er den für die Ermittlung seines Einkommens erforderlichen Jahresabschluss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 243 HGB), gegebenenfalls mit den notwendigen Erläuterungen, dem Auskunftsberechtigten übermittelt.[81]

 

Rz. 66

 

Praxistipp

Häufig wird Auskunft lediglich in der Weise erteilt, dass mehr oder weniger wortlos die letzte Steuererklärung, der letzte Steuerbescheid sowie die letzten 12 Gehaltsabrechnungen übersandt werden. Im Anschreiben heißt es dazu, man gehe davon aus, damit die Auskunft vollständig erteilt zu haben. Dies ist jedoch nicht der Fall.[82] Lediglich dem Verlangen, Belege vorzulegen, wurde entsprochen. Die Folge dieser Verfahrensweise ist mindestens eine nachteilige Kostenentscheidung nach § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG.[83]

 

Rz. 67

Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst auch das Vermögen, soweit die Auskunft zur Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Sie wird danach nur geschuldet, wenn der Unterhaltspflichtige ausnahmsweise für den Unterhalt seinen Vermögensstamm einzusetzen hat.[84] Dazu muss der Auskunftsberechtigte ausreichenden Vortrag geben. Die Auskunft kann nur auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogen erteilt werden. Eine Auskunft über den Verbleib oder die Verwendung eines Vermögensgegenstandes scheidet aus.

 

Rz. 68

 

Praxistipp

Die Auskunft über das Vermögen ist stichtagsbezogen. Geschuldet ist ein Verzeichnis i.S.v. § 260 Abs. 1 BGB zum Vermögensbestand mit Wertangaben. Unbedingt zu beachten ist, dass im Rahmen des Auskunftsanspruchs der Stichtag festgelegt wird, da ansonsten die Vollstreckbarkeit nicht gesichert ist. Praktikabel ist als Stichtag der Vermögensbewertung der 31.12. des Vorjahres.[85]

Über den Vermögensstamm ist Auskunft nur dann geschuldet, wenn diese Information zusätzlich – über die Einkünfte hinaus – für die Unterhaltsberechnung "erforderlich" ist, das heißt für diese benötigt wird, etwa wenn dieser zur Bedarfsdeckung verwertet werden muss (§§ 1577 Abs. 3, 4, 1581 S. 2 BGB) oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft zu den Erträgnissen unzutreffend oder nicht umfänglich erteilt worden ist.[86]

[78] Vgl. Grüneberg/von Pückler, § 1605 Rn 8, 9.
[80] BGH NJW 1984, 303; BGH NJW 1980, 2083; Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbstständigen, S. 101 ff.
[81] Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, 1. Aufl. 2008, Rn 509; OLG Bamberg FamRZ 1989, 423.
[82] Ausführlich dazu KG FamRZ 2015, 1974.
[83] Vgl. auch Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, 1. Aufl. 2008, Rn 513.
[84] Vgl. dazu Grüneberg/von Pückler, § 1601 Rn 10.
[85] Horndasch, Verbundverfahren Scheidung, 1. Aufl. 2008, Rn 509.

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