Rz. 511

Das vereinfachte Verfahren vermutet die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners bis zur Höhe des 1,2-fachen Mindestunterhaltes. Der Rechtspfleger prüft also keinesfalls einen etwaigen Anspruch nach §§ 1601 ff. BGB. Es ist daher Sache des Antragsgegners, sich gegenüber dieser Vermutung gegebenenfalls zu verteidigen. Dies wird ihm aber durch § 252 FamFG nicht einfach gemacht. Insbesondere die Zulässigkeit des Einwands eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit knüpft § 252 Abs. 4 FamFG an besondere Anforderungen, deren Erfüllung im Einzelfall einen erheblichen Aufwand mit sich bringen kann. Zusätzlich zu der Erklärung nach § 252 Abs. 2 S. 1 FamFG, inwieweit er zur Unterhaltszahlung bereit ist und sich zur Unterhaltsleistung verpflichtet, muss der Antragsgegner Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Hierdurch soll der Antragsteller in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage dieser Angaben des Antragsgegners zu beurteilen, ob eine weitergehende Verfolgung des Unterhaltsbegehrens im Wege des streitigen Verfahrens erfolgversprechend erscheint. Die Vorlage der Dezemberabrechnung, aus der sich die Jahressummen des Bruttoverdienstes und aller Abzüge ergeben, ist regelmäßig ausreichend. Weist diese – lediglich unterbrochen von Monaten der Kurzarbeit – ein konstantes Einkommen aus, genügt auch im vereinfachten Verfahren die Vorlage dieser Abrechnung.[695]

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