Rz. 504

Antragsteller im vereinfachten Verfahren ist das minderjährige Kind, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter. Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so ist die Vorschrift des §§ 1629 Abs. 3 BGB zu beachten, d.h. der Anspruch ist von dem Elternteil in Verfahrensstandschaft geltend zu machen, in dessen Obhut sich das betreffende minderjährige Kind befindet.

Erfolgt ein Obhutswechsel, so wird der Antrag unzulässig; allerdings kann der betreffende Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären.

 

Rz. 505

Der Minderjährigenunterhalt kann auch dann noch im vereinfachten Verfahren festgesetzt werden, wenn das Kind nach der Antragstellung volljährig geworden ist.[687] Allerdings muss das Kind das Verfahren fortsetzen, da der bisherige gesetzliche Vertreter keine Aktivlegitimation mehr besitzt.[688] Volljährige Kinder sind hingegen nicht antragsberechtigt.

Antragsgegner kann im vereinfachten Verfahren nur ein Elternteil sein, nicht dagegen ein sonstiger Verwandter, der z.B. im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen wird. Ein Elternteil kann nur Anspruch genommen werden, wenn das Kind nicht in dessen Haushalt lebt, vgl. § 249 Abs. 1 FamFG. Daran fehlt es, wenn feststeht, dass das betroffene Kind von beiden Eltern im Wechsel zu gleichen Anteilen betreut wird; in einem solchen paritätischen Wechselmodell lebt das Kind sowohl im Haushalt des einen als auch in dem des anderen Elternteils. Der Antrag ist dann unzulässig; im Übrigen fehlt in diesen Fällen dem Antragsteller – auch für die Geltendmachung etwaiger Unterhaltsrückstände aus dem zurückliegenden Zeitraum – schon die Vertretungsbefugnis für die Kinder, weil das dafür in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzte Obhutsverhältnis nicht gegeben ist. Beim echten Wechselmodell mit vollständig paritätischer Betreuung durch beide Eltern hat kein Elternteil die für § 1629 BGB erforderliche Obhut. Obhut im Rechtssinne setzt voraus, dass das Kind mehr als 50 % betreut wird.[689]

Der Antrag ist dem Antragsgegner zuzustellen; dies führt zur Rechtshängigkeit des Verfahrens. Wird der Antragsgegner am Verfahren nicht beteiligt, liegt nur eine Scheinentscheidung vor, sodass nach Beschwerde die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.[690]

[688] OLG Köln FamRZ 2000, 678, 679.
[689] Vgl. dazu OLG Dresden FuR 2020, 56 m. Anm. Viefhues.

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