Rz. 79

Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch kann auch im Rahmen eines Stufenverfahrens nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO geltend gemacht werden.

Es handelt sich dabei um eine objektive Antragshäufung nach § 260 ZPO mit nachfolgender Staffelung:

1. Stufe: Auskunft und Belegvorlage

2. Stufe: Eidesstattliche Versicherung

3. Stufe: (unbezifferter) Zahlungs- oder Abänderungsantrag

 

Rz. 80

Mit der Zustellung des Stufenantrags wird zugleich auch der Zahlungsantrag rechtshängig; diese Rechtshängigkeit dauert fort, bis der Stufenantrag auch hinsichtlich der Zahlungsstufe seine verfahrensrechtliche Beendigung gefunden hat.[99] Eine sich nach Erteilung der Auskunft ergebende Unterhaltsforderung wird sogleich tituliert. Zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens ist deshalb das Stufenverfahren einem isolierten Auskunftsantrag vorzuziehen.

Im Verbundverfahren nach § 137 FamFG kann der Stufenantrag ebenfalls erhoben werden. Über das Auskunftsbegehren kann in diesem Fall vor der Entscheidung über den Scheidungsantrag erkannt werden.[100]

 

Rz. 81

Vorbereitende Auskunftsansprüche nach §§ 1580, 1605 BGB, die nicht im Rahmen eines Stufenantrags, sondern isoliert geltend gemacht werden, gehören dagegen nicht in den Scheidungsverbund. Über diese ist nach Abtrennung in einem gesonderten Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.[101] Eine Abweisung als unzulässig allein wegen der nicht dem Gesetz entsprechenden Geltendmachung ist nicht gerechtfertigt.[102]

[100] BGH FamRZ 1982, 151 = NJW 1982, 1645.
[101] BGH FamRZ 1997, 811 = NJW 1997, 2176.
[102] BGH FamRZ 1997, 811 = NJW 1997, 2176.

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