Rz. 33

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Danach können die Abwicklungs-, Konstituierungs- und Auseinandersetzungsgebühr grundsätzlich bei der Erbschaftsteuer geltend gemacht werden, nicht hingegen die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungskosten, z.B. bei einer Dauervollstreckung, können aber ggf. einkommensteuerlich relevant sein.

Eine detaillierte Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten kann die Zuordnung und damit die Abziehbarkeit in den einzelnen Steuerarten erleichtern.

 

Rz. 34

Die Testamentsvollstreckergebühren müssen angemessen sein. Nur dann können diese Kosten als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden Da die Erbschaftsteuer an den bürgerlich-rechtlichen Rechtsgrund (z.B. "freigiebige Zuwendung") anknüpft, ist es denkbar, dass die Erben den unangemessen hohen Teil einer Testamentsvollstreckervergütung nicht als Kosten der "Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses", sondern nur als Vermächtnis (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG) abziehen dürfen.[31] Auf der Ebene des Erwerbers ergibt sich wirtschaftlich das gleiche Ergebnis. Auf der Ebene des Testamentsvollstreckers können sich aber Unterschiede in der Anwendung des Erbschafts- und Ertragsteuerrechts ergeben. Haben die Erben und der Testamentsvollstrecker eine Vergütung vereinbart, weil in der letztwilligen Verfügung selbst nichts geregelt ist, sind diese Kosten regelmäßig angemessen und nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.

 

Rz. 35

Ggf. anteilig nicht abzugsfähig sind auch diejenigen Testamentsvollstreckergebühren, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung unterliegen, also etwa nach § 13a ErbStG befreitem Betriebsvermögen oder nach § 13c ErbStG befreitem Wohneigentum.

Für die Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, die jedoch auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer umfassen, kann insgesamt ein Pauschbetrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen werden. Wird der Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten daneben nicht mehr berücksichtigt werden. Sofern höhere Nachlassverbindlichkeiten der genannten Art angefallen sind, sind sie daher im Einzelnen nachzuweisen. Der Pauschbetrag kann allerdings in Fällen von Vorteil sein, in denen erhebliche Teile des zum Nachlass gehörenden Vermögens nicht der Besteuerung unterliegen; er ist nämlich – anders als einzeln nachgewiesene Nachlassverbindlichkeiten – in diesen Fällen nicht zu kürzen.[32]

 

Rz. 36

Weitere Kosten entstehen den Erben durch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Erstellt der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung und verlangt hierfür ein Honorar, so ist dies ebenfalls abzugsfähig. Die Finanzverwaltung vertritt eine großzügige Haltung und sieht die Steuerberatungsgebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i.v.m. § 151 BewG als unmittelbar durch den Erbfall verursachte und den Erben unabhängig von der späteren Verwaltung und Verwertung des Nachlasses treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung an.

Auch die Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung der Werte des Grundbesitzes oder des Betriebsvermögens sind abzugsfähig, soweit diese für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung anfallen. Eine Kürzung im Hinblick auf steuerbefreites Vermögen im Nachlass braucht nicht zu erfolgen.[33]

 

Rz. 37

Steuerberatungs- oder Rechtsberatungskosten sowie Gutachtenkosten, die in einem an die Steuerfestsetzung oder Wertfestsetzung anschließenden Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anfallen, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.[34] Gleiches gilt für andere Verfahren, in denen eine Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfestsetzung beantragt wird.[35] Es kommt zu einer Grenzziehung zwischen Veranlagungsverfahren einerseits und Einspruchs- bzw. Klageverfahren andererseits. Nicht zuletzt wegen der möglichen Verfahrensdauern im Zusammenhang mit der möglichen Reduzierung der Erbschaftsteuer wird kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Nachlassregelung im engeren Sinne gesehen.[36]

[31] RFH v. 28.4.1938 – III e 33/37, RStBl. 1938, 517; Hessisches FG v. 9.1.2001 – 10 K 221/85, EFG 1991, 332.
[33] E 10.7 ErbStR.
[35] E 10.7 ErbStR.
[36] Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Gebel, ErbStG, § 10 Rn 220.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge