Rz. 6

Die einmalige oder nur gelegentlich ausgeübte Testamentsvollstreckung fällt nicht unter § 18 EStG, wenn die Tätigkeit nicht nachhaltig und mit Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Die Dauer der Tätigkeit ist dabei ohne Bedeutung. Derart entgeltliche Leistungen im Privatbereich fallen als sonstige Leistungen unter § 22 Nr. 3 EStG,[6] sofern die Einkünfte eine Freigrenze von 256 EUR im Kalenderjahr erreichen oder übersteigen. Bereits die Absicht, die Tätigkeit bei nächster sich bietender Gelegenheit zu wiederholen, begründet jedoch eine hinreichende Nachhaltigkeit, so dass auch eine einmalige Tätigkeit bereits zu Einkünften aus § 18 EStG führen kann, da die Erfassung unter § 22 Nr. 3 EStG grundsätzlich subsidiär zu den anderen Einkunftsarten ist.

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