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Der Gewerbesteuer unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Solange die Testamentsvollstreckung daher nicht zu gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG führt, unterliegt sie auch nicht der Gewerbesteuer, es sei denn sie wird in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausgeübt (§ 2 Abs. 1, 2 GewStG).

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