Rz. 56

Gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 FeV ist die Fragestellung durch die Fahrerlaubnisbehörde festzulegen. Diese Regelung lautet:

Zitat

Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.

 

Rz. 57

Weiter ist in § 11 Abs. 6 S. 2 FeV geregelt:

Zitat

Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung … mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat.

 

Rz. 58

Gemäß Nr. 1 Buchst. a der Anlage 15 (Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten) zu § 11 Abs. 5 FeV gilt:

Zitat

Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung zu halten.

 

Rz. 59

Die Fragestellung hat sich also an der konkreten Problemstellung zu orientieren. Sie ist in der Praxis damit zwangsläufig unterschiedlich (z.B. bei einem schwer wiegenden Verkehrsverstoß, etwa Unfallflucht nach einem schwer wiegenden Unfall mit Personenschaden, anders als bei einer Verkehrszuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss).[40]

[40] Vgl. NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 75–77.

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