Rz. 53
Sobald die zuständige Behörde von dem Betroffenen gem. § 11 Abs. 6 S. 3 FeV erfahren hat, welche Untersuchungsstelle er beauftragt hat, ist sie gem. § 11 Abs. 6 S. 4 FeV verpflichtet, dieser die vollständigen, für die Beantwortung der Begutachtungsfragen erforderlichen Unterlagen und damit insbesondere die Fahrerlaubnisakte des Betroffenen zu übersenden.[34]
Rz. 54
Als weitere zu übersendende Unterlagen kommen neben der Fahrerlaubnisakte in Betracht:
▪ | Verwaltungsvorgänge mit KBA-/BZR-Auszügen, Polizeiberichten, älteren Gutachten von Untersuchungsstelle etc., |
▪ | Strafakten über die Aburteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes, |
▪ | Strafakten über ein Verfahren, betreffend außerverkehrsrechtliche Delikte mit einem psychiatrischen Gutachten, |
▪ | Bußgeldvorgänge, |
▪ | Akte eines Amtsgerichts in einer Unterbringungssache.[35] |
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