Rz. 53

Sobald die zuständige Behörde von dem Betroffenen gem. § 11 Abs. 6 S. 3 FeV erfahren hat, welche Untersuchungsstelle er beauftragt hat, ist sie gem. § 11 Abs. 6 S. 4 FeV verpflichtet, dieser die vollständigen, für die Beantwortung der Begutachtungsfragen erforderlichen Unterlagen und damit insbesondere die Fahrerlaubnisakte des Betroffenen zu übersenden.[34]

 

Rz. 54

Als weitere zu übersendende Unterlagen kommen neben der Fahrerlaubnisakte in Betracht:

Verwaltungsvorgänge mit KBA-/BZR-Auszügen, Polizeiberichten, älteren Gutachten von Untersuchungsstelle etc.,
Strafakten über die Aburteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes,
Strafakten über ein Verfahren, betreffend außerverkehrsrechtliche Delikte mit einem psychiatrischen Gutachten,
Bußgeldvorgänge,
Akte eines Amtsgerichts in einer Unterbringungssache.[35]
[34] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 81.
[35] Vgl. im Einzelnen Gehrmann/Undeutsch, Rn 111.

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