Rz. 18

In Betracht kommen die Anordnung zur Beibringung eines (fach-)ärztlichen Gutachtens sowie die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Beide Maßnahmentypen stehen in einem Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich stellt die ärztliche Begutachtung den geringfügigeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. So darf z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht angeordnet werden zur Klärung der Frage, ob Drogen konsumiert werden/wurden oder zur Klärung, ob Alkoholabhängigkeit besteht. Beides sind rein medizinische Fragestellungen.

 

Rz. 19

Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn

Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubniserwerbers begründen, wobei solche Bedenken insbesondere dann bestehen, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 und 5 zur FeV hinweisen (§ 11 Abs. 2 FeV),
Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers begründen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV) oder
Tatsachen die Annahme einer Betäubungsmittelabhängigkeit, des Betäubungsmittelkonsums oder der missbräuchlichen Einnahme von Psychopharmaka begründen (§ 14 Abs. 1 S. 1 FeV).
 

Rz. 20

Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen,

wenn nach Würdigung des nach § 11 Abs. 2 FeV eingeholten ärztlichen Gutachtens ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist (Nr. 1),
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (Nr. 2),
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 FeV mitgeteilt worden sind (Nr. 3),
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nr. 4),
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5),
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6),
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen (Nr. 7),
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach § 11 Abs. 1 FeV zu überprüfen ist (Nr. 8) oder
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte (Nr. 9).
 

Rz. 21

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde außerdem die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn

nach dem ärztlichen Gutachten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 FeV) zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (a),
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (b),
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (c),
die Fahrerlaubnis aus einem der vorgenannten drei Gründe entzogen war (d) oder
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht (e).
 

Rz. 22

Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn

gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen begründen (§ 14 Abs. 1 S. 3 FeV),
die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelabhängigkeit oder -konsums bzw. Missbrauchs von Psychopharmaka durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV),
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel oder Psychopharmaka konsumiert (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) oder
von dem Betroffenen wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV).
 

Rz. 23

Die Regelung des § 11 Abs. 4 FeV normiert die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für die Kraftfahrzeugeignung zur Klärung von Eignungszweifeln im Einzelnen, und zwar wenn nach Würdigung der Gutachten aus den vorgenannten Anlässen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist (Nr. 1) oder bei Behinderungen des Bewegungsapparates (Nr. 2).

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