Rz. 80

Eine Arbeitsgruppe im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin hat Empfehlungen zur Begutachtung der Eignung von Trunkenheitstätern erarbeitet mit dem Ziel, Hilfen für die Begutachtung in der Praxis zu geben. Diese Empfehlungen enthalten:

Hinweise zur Aktenanalyse,
Hinweise zur Erhebung der Vorgeschichte sowie
Hinweise zur Bewertung der medizinischen Befunde, des psychischen Befundes.[50]
 

Rz. 81

In einem Bewertungsbogen des "Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz" sind Kriterien dargestellt für die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit eines BfF-Gutachtens:

Zitat

Da nach den Eignungsrichtlinien jeweils für mehrere verschiedene Tatsachen im Untersuchungsanlass dieselbe Fragestellung verwendet wird, sollte der Gutachter in jedem Falle erläutern, wie diese Fragestellung aus dem Untersuchungsanlass abgeleitet wird. Er sollte z.B. erläutern, warum die im Untersuchungsanlass enthaltenen Alkoholdelikte die Vermutung begründen, dass der Betroffene erneut durch Trunkenheit im Straßenverkehr auffallen wird, oder warum Delikte im Straßenverkehr ohne Alkohol die Vermutung begründen, dass der Betroffene erneut gegen die Verkehrsbestimmungen verstoßen wird. Es ist z.B. auch nicht für jeden Leser selbstverständlich, dass der Grund für die Vermutung erneuter Trunkenheitsdelikte bei einem Betroffenen, der mit einer BAK von 1,6 ‰ aufgefallen ist, in der Gewöhnung an unkontrolliertes Trinken gegeben ist.

Ein Gutachten zur Frage des erneuten Auffälligwerdens ist nur dann nachvollziehbar, wenn die Voraussetzungen genannt sind, die bei den Betroffenen erfüllt sein müssen, damit das erneute Auffälligwerden unwahrscheinlich wird. Wenn es diese Aussage nicht enthält, bleibt für den Leser unklar, an welchem Maßstab der Gutachter seine Feststellungen gemessen hat. Diese Voraussetzungen können in vielen Fällen erst in der Untersuchung ermittelt werden.

Die vom Arzt erhobenen Befunde müssen im Gutachten aufgeführt sein, da Aussagen über das Befinden des Betroffenen nicht nachvollziehbar sind, wenn nicht erkennbar ist, aus welchen Untersuchungsbefunden sie abgeleitet sind.

Feststellungen, die das Verhalten und die Einstellung eines Betroffenen zu seinem Verhalten beschreiben, sind nur nachvollziehbar, wenn die Angaben des Betroffenen, aus denen sie abgeleitet wurden, im Gutachten enthalten sind. Die Angaben müssen so ausführlich wiedergegeben sein, dass der Leser sich eine Vorstellung von dem machen kann, was der Betroffene gesagt hat.

Testverfahren können zur Klärung bestimmter Fragen eingesetzt werden. Das Gutachten ist jedoch nur nachvollziehbar, wenn der Gutachter im Gutachten dargelegt hat, zur Klärung welcher Fragen er die Testverfahren eingesetzt hat.

Gutachten sind nur nachvollziehbar, wenn sie so geschrieben sind, dass der Leser erkennen kann, welche Befunde und Angaben der Gutachter für seine Feststellungen herangezogen hat.

Für den Laien ist in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich, warum aus bestimmten Angaben des Betroffenen bestimmte Feststellungen z.B. über seine Einstellung oder sein Verhalten abgeleitet werden können. Die Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens ist daher erst dann gewährleistet, wenn im Gutachten die Beziehung zwischen Angaben und Feststellungen erläutert ist. Bei unrealistischen Trinkangaben muss z.B. erläutert sein, warum die Angaben unrealistisch sind, warum die unrealistischen Angaben auf eine fehlende Problemeinsicht als Voraussetzung für die stabile Änderung des Trinkverhaltens schließen lassen.

Ein Gutachten ist nur dann verwertbar, wenn die in ihm enthaltenen Feststellungen ausreichen, um die von der Behörde gestellten Fragen zu beantworten.[51]

[50] Buschbell/Geiger, MAH Straßenverkehrsrecht, § 6 Rn 193.
[51] Vgl. zu Vorstehendem die Erläuterungen zum Bewertungsbogen des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr Rheinland-Pfalz, abgedr. bei Haus, zfs 1992, 145 (146), der allerdings nach Einführung der FeV nicht mehr verwendet wird; vgl. auch Liste von Fragestellungen bei Begutachtungsanordnung, abgedr. bei Bode/Winkler, Anhang 4, S. 645 betreffend Niedersachsen.

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