Rz. 14

Bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist zu unterscheiden zwischen der Rechtsgrundlage einerseits und der Art bzw. dem Inhalt des beizubringenden Gutachtens andererseits. Im Übrigen gilt insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt, dass es eines Sachverständigengutachtens nur bedarf, wenn das Vorhandensein oder Fehlen von Kraftfahrteignung nicht schon ohne weiteres bejaht oder verneint werden muss. Das Verlangen nach Beibringung eines Gutachtens ist also nur dann rechtmäßig, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der Kraftfahrteignung des Bewerbers bestehen, d.h. Aufklärungsbedarf besteht. Bloße Vermutungen reichen hierfür nicht.

Die Anforderung eines Gutachtens darf sich nur auf solche Mängel beziehen, "die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird." Nicht ausreichend ist bereits jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet. Vielmehr muss ein hinreichender Grund für die Anforderung eines Gutachtens gegeben sein.[11]

[11] Bode/Winkler, § 7 Rn 2 mit Hinweisen auf die Rspr. des BVerwG.

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