Rz. 39

Es ist in § 11 Abs. 2 und 3 FeV geregelt, von wem das aufgegebene Gutachten zu erstatten ist. Zunächst ist in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV geregelt, dass die Behörde bestimmt, ob das Gutachten zu erstatten ist von

einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation oder
einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder
einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" oder
einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung.

Die Begutachtung durch einen Arzt kommt in Betracht bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung.

 

Rz. 40

In § 11 Abs. 3 FeV ist geregelt, wann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung ("medizinisch-psychologisches Gutachten") zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach § 11 Abs. 2 FeV angeordnet werden kann.

Die Einschaltung der Begutachtungsstelle für Fahreignung im Einzelnen ist in § 11 Abs. 3 FeV geregelt.

 

Rz. 41

Die Voraussetzungen für die Beauftragung des Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr sind in § 11 Abs. 4 FeV und in den dort bezeichneten Fällen geregelt.

Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln eingeholt werden soll, die sich bei leistungspsychologischen Tests im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung ergeben haben (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 FeV), obliegt der Straßenverkehrsbehörde, nicht dem medizinisch-psychologischen Gutachter. Sie setzt eine Würdigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Straßenverkehrsbehörde voraus.[22]

[22] NK-GVR/Koehl, § 11 FeV Rn 105.

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