Rz. 36

Dem Mandanten ist von vornherein zu empfehlen, bereits bei Erteilung des Auftrages eine schon in diesem Stadium erfragte Zustimmung zur Weitergabe des Gutachtens an die Fahrerlaubnisbehörde nicht zu erteilen. Dies gilt ausnahmslos, da sonst die Möglichkeit verloren geht, unerwünschten Informationsfluss an die Fahrerlaubnisbehörde zu verhindern.

Bei Vorliegen eines für den Mandanten negativen Testergebnisses sollte das Gutachten keinesfalls an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet werden. Für den anwaltlich vertretenen Mandanten kann insoweit der Fahrerlaubnisbehörde Folgendes mitgeteilt werden:

 

Rz. 37

Muster 8.4: Schreiben an Straßenverkehrsbehörde bei für den Mandanten negativem Gutachten

 

Muster 8.4: Schreiben an Straßenverkehrsbehörde bei für den Mandanten negativem Gutachten

Ein Gutachten kann noch nicht vorgelegt werden.

Zu gegebener Zeit erfolgt hierzu eine Mitteilung.

Es wird gebeten, die Frist zur Vorlage bis zum _________________________ zu verlängern. Es besteht noch Klärungsbedarf mit der Begutachtungsstelle.

Achtung: Die Führerscheinbehörde kann die Aushändigung des Gutachtens nicht erzwingen. Ein Gutachten, das entgegen dem Willen des Betroffenen der Fahrerlaubnisbehörde zugänglich gemacht wird, ist unverwertbar!

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