Rz. 92

In §§ 363372 FamFG ist das Vermittlungsverfahren des Notars geregelt. Der Raum, der dem Vermittlungsverfahren in der Literatur eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz: Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung,[114] was vor allen Dingen an § 370 S. 1 FamFG liegt: Danach ist das Verfahren auszusetzen, wenn sich "Streitpunkte ergeben". Ist es möglich, die unstreitigen Punkte gesondert in einer Urkunde zu erfassen, so hat der Notar dies zu veranlassen, § 370 S. 2 FamFG. Gerade die "streitigen" Punkte sind es jedoch, die regelmäßig die Entscheidung durch einen Dritten erfordern. Durch § 370 S. 1 FamFG hat aber jeder Miterbe zu jeder Zeit die Möglichkeit, das Vermittlungsverfahren zu "sabotieren". Dem Notar stehen im Vermittlungsverfahren keine verfahrensrechtlichen "Sanktionen" zur Verfügung.

 

Rz. 93

Einzig gegenüber dem gem. § 365 FamFG geladenen, aber nicht erschienenen Miterben kann unter den Voraussetzungen des § 366 Abs. 3 FamFG die Zustimmung zur Teilungsvereinbarung ersetzt werden. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Miterbe nicht erscheint und trotz Belehrung gem. § 366 Abs. 3 FamFG nicht die Anberaumung eines neuen Termins beantragen wird, bietet das Verfahren gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess mit der Möglichkeit des Versäumnisurteils keine Vorteile. Dies vor allen Dingen auch aufgrund der Möglichkeit im Zivilverfahren durch öffentliche Zustellung zu laden (im Gegensatz hierzu § 365 Abs. 1 S. 2 FamFG) sowie der regelmäßig deutlich kürzeren Fristen im Zivilprozess.

 

Rz. 94

Das Vermittlungsverfahren bietet daher keinerlei Vorzüge: Die bloße "Beurkundung" der unstreitigen Punkte hingegen bedarf nicht der Durchführung des Vermittlungsverfahrens.

[114] Ebenso: Krug/Roglmeier, in: Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, § 3 Rn 480.

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