Rz. 16

§ 2043 BGB enthält ebenso wie §§ 2044 und 2045 BGB Ausnahmen von dem Recht der Miterben, jederzeit die Auseinandersetzung verlangen zu können. Durch § 2043 BGB wird verhindert, dass sich nach der erfolgten Auseinandersetzung die Zusammensetzung der Erbengemeinschaft und damit auch die Erbteile ändern. Hierdurch werden die möglichen Erben geschützt.

 

Rz. 17

Die Auseinandersetzung ist gem. § 2043 Abs. 1 BGB nur dann aufgeschoben, wenn der potentielle Miterbe beim Erbfall bereits gezeugt ist, § 1923 Abs. 2 BGB (nasciturus). Der nasciturus muss lebend geboren werden, um Miterbe zu werden.

 

Rz. 18

Ebenfalls ausgeschlossen ist die Auseinandersetzung in den Fällen des § 2043 Abs. 2 BGB: Die Annahme als Kind wird durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption kann der Antrag auch vom Anzunehmenden erfolgen, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB und § 1763 BGB und erfolgt durch das Vormundschaftsgericht. Die Aufhebung bei Volljährigen richtet sich nach § 1771 BGB und kann durch das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden oder Angenommenen ausgesprochen werden.

Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig richtet sich nach §§ 80, 84 BGB.

 

Rz. 19

§ 2043 BGB ist nicht entsprechend anwendbar auf andere Fälle, bei denen noch nicht feststeht, ob ein weiterer Miterbe an der Erbengemeinschaft beteiligt ist (Verschollenheit, noch bestehende Ausschlagungsmöglichkeit).[20]

 

Rz. 20

Eine entgegen § 2043 BGB vorgenommene Auseinandersetzung führt nicht zur Nichtigkeit, da § 2043 BGB kein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB beinhaltet. Die Auseinandersetzung ist jedoch schwebend unwirksam, bis der übergangene Miterbe entweder genehmigt (was er wohl kaum machen wird) oder die Zustimmung endgültig verweigert. Die Auseinandersetzung ist nur ausgeschlossen, soweit Erbteile unbestimmt sind. Fällt der Nachlass an mehrere Stämme und besteht nur hinsichtlich eines Stammes Ungewissheit, kann die Auseinandersetzung im Übrigen erfolgen.[21]

[20] Staudinger/Löhnig, § 2043 Rn 11.
[21] Johannsen, WM 1970, 738, 739.

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