Rz. 64

Wenn ein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch nicht mehr ausreicht, kommt neben den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen auch ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Denkbar sind zum einen Verträge zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,[33] insbesondere aber auch direkte Verträge mit den betroffenen Nachbarn, die in der Regel bereits im Vorfeld, wenn eine Einwirkung auf ein benachbartes Grundstück zu besorgen ist (z.B. bei Einbringung einer Rückverankerung für eine Baugrubenumschließung im benachbarten Grundstück), abgeschlossen werden sollten.[34]

[33] Vgl. dazu eingehend Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 9 ff.
[34] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 5 ff.

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