Rz. 58

Weiter sind hier neben den vorgenannten Hinweis- und Fürsorgepflichten stehende Verpflichtungen zu formulieren. Danach kann ein Eigentümer gehalten sein, den Bauherrn rechtzeitig über eine etwaige schlechte Substanz des auf dem Grundstück des Eigentümers stehenden Gebäudes (z.B. wegen Alters, Bauweise, mangelnder Gründung, Kriegsschäden etc.) zu informieren. Eine in diesem Zusammenhang stehende Frage ist, ob sich der Eigentümer in einem Schadensfall die schlechte Bausubstanz (z.B. infolge von Kriegsschäden oder Alters des Gebäudes) anspruchsmindernd zurechnen lassen muss. Nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982 richtet sich die Beurteilung der Frage, ob eine rechtswidrige Vertiefung i.S.d. § 909 BGB vorliegt, danach, welche Befestigung das Nachbargrundstück tatsächlich nach seiner konkreten Beschaffenheit benötigt. Demnach kommt es gerade nicht nur auf eine vorprägende Schadensanfälligkeit an, sondern es kann allenfalls die bauliche Substanz anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend wirken, wenn sich das Gebäude wegen grober Vernachlässigung in einem baufälligen Zustand befindet.[28] Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur zu einem positiven Tun verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist.[29]

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