I. Abwehr von Eigentumsstörungen

 

Rz. 60

In Betracht kommen zum einen Abwehransprüche aus §§ 903 S. 1, 1004 BGB. Diese richten sich gegen Handlungs- wie auch gegen Zustandsstörer, unmittelbar wie auch mittelbar.[30] Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich lediglich auf die Beseitigung der Einwirkung für die Zukunft, nicht auf die Beseitigung bereits eingetretener Zustände. Diese müssen über eine gesonderte Anspruchsgrundlage geltend gemacht werden. Aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich des Weiteren ein Unterlassungsanspruch, der vorbeugend geltend gemacht werden kann, wenn Wiederholungsgefahr bestehen sollte.[31]

II. Abwehr von Immissionen

 

Rz. 61

Ein Abwehranspruch kann sich aus §§ 906, 1004 Abs. 1 BGB ergeben. Ein Anspruch ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn es eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB gibt (zu den Einzelheiten siehe Rdn 18 ff.). Als Anspruchsgegner kommen sowohl der Eigentümer des emittierenden Grundstücks als auch der wirtschaftliche Nutzer in Betracht (z.B. Bauherr als Mieter des Grundstücks).

III. Abwehr von Vertiefungen

 

Rz. 62

Weiter kann eine Abwehr von Vertiefungen nach §§ 909, 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden. Dies hat, da gerade in Innenstadtlagen häufig tiefe Baugruben erforderlich sind, in der Praxis erhebliche Bedeutung. Dem Anspruchsgegner (der Anspruch kann sich sowohl gegen den Eigentümer, den Bauherrn wie auch den Bauunternehmer richten) steht es dabei frei, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder für eine ausreichende anderweitige Befestigung zu sorgen.

IV. Abwehr von Besitzbeeinträchtigungen

 

Rz. 63

Schließlich sind auch beeinträchtigte berechtigte Besitzer (z.B. Mieter oder Pächter) aus §§ 861, 862, 858 BGB berechtigt, einen Abwehranspruch gegen diese Beeinträchtigungen geltend zu machen. Bemerkenswert ist, dass nach der Rechtsprechung das Verbot weiterer Besitzstörungen auch die Verpflichtung zur Beseitigung störender Einwirkungen beinhalten kann.[32]

[32] RGZ 63, 379.

V. Vertragliche Ansprüche des Nachbarn auf Ersatz von entstandenen Schäden

 

Rz. 64

Wenn ein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch nicht mehr ausreicht, kommt neben den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen auch ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Denkbar sind zum einen Verträge zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,[33] insbesondere aber auch direkte Verträge mit den betroffenen Nachbarn, die in der Regel bereits im Vorfeld, wenn eine Einwirkung auf ein benachbartes Grundstück zu besorgen ist (z.B. bei Einbringung einer Rückverankerung für eine Baugrubenumschließung im benachbarten Grundstück), abgeschlossen werden sollten.[34]

[33] Vgl. dazu eingehend Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 9 ff.
[34] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 5 ff.

VI. Gesetzliche Ansprüche des Nachbarn

 

Rz. 65

Schließlich gibt das Gesetz dem betroffenen Nachbarn auch eine Vielzahl von Anspruchsgrundlagen an die Hand, mittels derer er im Schadensfall Aufwendungsersatz[35] (Geschäftsführung ohne Auftrag, bereicherungsrechtliche Ansprüche), deliktischen Schadensersatz[36] oder auch Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche[37] geltend machen kann. Für eine detaillierte Darstellung dieser Anspruchsgruppen ist hier kein Raum. Allerdings werden die wesentlichen Voraussetzungen im Folgenden im Rahmen der einzelnen Muster noch näher vorgestellt.

[35] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 34 ff.
[36] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 46 ff.
[37] Vgl. Wirth/Boisserée/Fuchs, Darmstädter Baurechtshandbuch, 6. Kap. Rn 262 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge