Rz. 87

In dem zuvor unter dem ersten Muster in Rdn 69 besprochenen Fall wurde die Wiederherstellung der eingetretenen Vertiefung nach §§ 909, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erörtert. Auch der weiter im Raum stehende Schadensersatz (§ 823 BGB) wurde dabei besprochen. Weiter kann ähnlicher Schadensersatz aus verschiedenen anderen Gründen, die im Erläuterungsteil (siehe Rdn 93) beschrieben werden, geltend gemacht werden. Entsprechend der Einwirkung auf das benachbarte Grundstück kann hier ein solcher Schadensersatz verlangt werden, z.B. auch bei Beschädigung von Ver- und Entsorgungsleitungen, von Straßen, Gehsteigen und Plätzen, oder bei Schäden an sonstigen Rechtsgütern der Nachbarn.

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