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Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vom 26.6.2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) besteht die Möglichkeit, Kreditsicherheiten eigenkapitalmindernd zu berücksichtigen (Art. 192 ff. CRR). Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine dieser Voraussetzungen ist in Art. 194 Abs. 1 Unterabs. 2 CRR geregelt. Nach dieser Vorschrift muss ein Kreditinstitut auf Anforderung der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachtens bereitstellen, das es verwendet hat, um zu ermitteln, ob die Besicherung im relevanten Rechtsraum rechtswirksam und durchsetzbar ist.

Die Anforderungen an ein Gutachten nach Art. 194 CRR sind nicht im Einzelnen vorgegeben. Es dürften aber keine hohen Anforderungen gelten. Vielmehr reicht es nach hiesigem Verständnis aus, wenn das Gutachten sich auf die Bestätigung konzentriert, dass der bewertete Kreditsicherungsvertrag nach deutschem Recht rechtswirksam und durchsetzbar ist und dabei kurz den Zulässigkeitsrahmen der bewerteten Kreditsicherheit skizziert. Das Gutachten muss keinen wissenschaftlichen Anspruch erfüllen. Im Übrigen muss das Gutachten auch keine Aussage darüber treffen, ob die zusätzlichen Anforderungen der CRR vorliegen, welche für die Anerkennung der jeweiligen Sicherheit als Kreditrisikominderungsinstrument erforderlich sind. Äußert sich das Gutachten also nicht zur Geeignetheit der Kreditsicherheit als Kreditrisikominderungsinstrument, muss das Kreditinstitut, das eine begutachtete Sicherheit kreditrisikomindernd einsetzen möchte, selbst prüfen, ob die Sicherheit dazu überhaupt geeignet ist und ob die CRR-Voraussetzungen der Kreditrisikominderung vorliegen.

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