Rz. 35

Führt die außergerichtliche Vertretung zu einer Einigung, so entsteht auch hier eine Einigungsgebühr nach den Nrn. 1000 ff. VV. Die Höhe der Einigungsgebühr ist wiederum davon abhängig, ob der Gegenstand der Einigung anhängig (Nr. 1003 VV – 1,0), nicht anhängig (Nr. 1000 Nr. 1 VV – 1,5) oder in einem Berufungs-, Revisionsverfahren oder einem Beschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV anhängig ist (Nr. 1004 VV – 1,3). Fallen verschiedene Gebührensätze an, so ist § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 

Beispiel 17: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Es kommt zu einer Einigung der Parteien unter Mitwirkung des Anwalts.

Es entsteht neben der Geschäftsgebühr jetzt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.526,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   289,94 EUR
Gesamt   1.815,94 EUR
 

Rz. 36

 

Beispiel 18: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung auch über nicht anhängige weiter gehende Forderungen

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Parteien einigen sich unter Mitwirkung ihrer Anwälte und beziehen in diese Einigung eine nicht anhängige Gegenforderung von 4.000,00 EUR ein.

Es entsteht neben der Geschäftsgebühr jetzt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV. Der Gegenstandswert für die Einigungsgebühr beläuft sich auf den Gesamtbetrag (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG) aller Gegenstände, über die sich die Parteien geeinigt haben. Das Gleiche gilt für die Geschäftsgebühr. Eine "Geschäftsdifferenzgebühr" – ähnlich der Regelung in Nr. 3101 VV – kennt das RVG nicht.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   999,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV   999,00 EUR
  (Wert: 12.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.018,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   383,42 EUR
Gesamt   2.401,42 EUR
 

Rz. 37

 

Beispiel 19: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung über anhängige Gegenstände

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Abwehr einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Parteien einigen sich. Allerdings hatte der Gegner bereits einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt.

Jetzt entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV nur zu 1,0, da der Gegenstand der Einigung gerichtlich anhängig ist. Bereits der Prozesskostenhilfeantrag führt zur Anhängigkeit i.S.d. Nr. 1003 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1003 VV). Das gilt auch für den Gegner der bedürftigen Partei. Auf die Kenntnis kommt es nicht an.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   502,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.275,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   242,25 EUR
Gesamt   1.517,25 EUR
 

Rz. 38

 

Beispiel 20: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung unter Einbeziehung auch erstinstanzlich anhängiger Gegenstände

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Parteien einigen sich und beziehen darin auch weiter gehende Ansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR ein, die erstinstanzlich anhängig sind.

Die Geschäftsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Die Einigungsgebühr fällt zu zwei unterschiedlichen Sätzen an; eine 1,5-Gebühr (Nr. 1000 Nr. 1 VV) aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände und eine 1,0-Gebühr nach Nr. 1003 VV aus dem Wert der anhängigen Gegenstände. Zu beachten ist wiederum § 15 Abs. 3 RVG.

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   999,00 EUR
  (Wert: 11.000,00 EUR)    
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 753,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV 222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als    
  1,5 aus 11.000,00 EUR (999,00 EUR),    
  ist nicht überschritten    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.994,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   378,86 EUR
Gesamt   2.372,86 EUR
 

Rz. 39

 

Beispiel 21: Außergerichtliche Vertretung mit Einigung unter Einbeziehung weiterer Gegenstände, die im Berufungsverfahren anhängig sind

Der Anwalt wird mit der außergerichtlichen Beitreibung einer Forderung in Höhe von 8.000,00 EUR beauftragt. Die Parteien einigen sich und beziehen darin auch weiter gehende Ansprüche in Höhe von 3.000,00 EUR ein, die in einem Berufungsverfahren anhängig sind.

Die Geschäftsgebühr entsteht wiederum aus dem Gesamtwert aller Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Auch hier fällt die Einigungsgebühr zu zwei unte...

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