Rz. 14

Die Ausschlagung ist gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht bei dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Der Zugang der Ausschlagungserklärung wird von der h.M. sogar gegenüber einem örtlich unzuständigen Nachlassgericht bejaht, wenn die Ausschlagungserklärung von dort nicht sofort zurückgewiesen wird.[20] Das Nachlassgericht wird auf Antrag den Empfang der Ausschlagungserklärung bestätigen, ohne jedoch materiell die Rechtmäßigkeit der Ausschlagung zu prüfen.[21] Nach § 1945 BGB bedarf die Ausschlagungserklärung als form- und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung der öffentlichen Beglaubigung eines Notars oder der Protokollierung durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichtes.[22] Die Formbedürftigkeit der Ausschlagung steht der Annahme von konkludenten Ausschlagungserklärungen nicht entgegen. Vielmehr ist die Ausschlagungserklärung allg. Auslegungsgrundsätzen zugänglich.[23]

 

Praxishinweis

Bei Ausschlagungserklärungen im Rahmen einer Bindungswirkung gemeinschaftlicher Verfügungen von Todes wegen (Berliner Testamente) ist zweifelhaft, ob der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit (§ 2065 BGB) nicht einer rechtsgeschäftlichen Vertretung bei der Ausschlagung nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB entgegensteht.[24] Aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht sollte – wenn möglich – die Erklärung der Ausschlagung durch den überlebenden Ehegatten persönlich gestaltet werden.

 

Rz. 15

Die Ausschlagung und auch die Annahme können nicht unter einer Bedingung oder Befristung erfolgen (Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit, § 1947 BGB). Damit sind rechtsgeschäftliche Bedingungen gemeint, um einen unsicheren Schwebezustand zu vermeiden.[25] Bloße Motive und Beweggründe sind dagegen unschädlich. Eine Ausschlagung unter der Bedingung, dass der Nachlass nicht überschuldet ist, wäre z.B. unwirksam. Eine Ausschlagung mit dem Motiv, einen Dritten zu begünstigen, wäre jedoch zulässig.[26] Ebenfalls zulässig sind Rechtsbedingungen. Einen Sonderfall der zulässigen bedingten Ausschlagung stellt die Ausschlagung unter dem Vorbehalt des Pflichtteils dar, bei der der Ausschlagende die Entstehung eines Pflichtteilsanspruches nach §§ 1371 Abs. 3, 2305 oder 2306 Abs. 1 BGB anstrebt.[27] In der Praxis ist insoweit jedoch Vorsicht geboten, weil die Ausschlagung grundsätzlich auch den Pflichtteil erfasst und sich eine eindeutige Rspr. zu der bedingten Ausschlagung noch nicht herausgebildet hat.

[20] BGH WM 1977, 1145.
[21] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1945 Rn 16; OLG München ZErb 2010, 121 ff.
[22] Grüneberg/Weidlich, § 1945 Rn 3.
[23] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1945 Rn 2.
[24] OLG Zweibrücken ZErb 2008, 88 f.; näher Keim, ZErb 2008, 260 ff., der jedoch eine rechtsgeschäftliche Vertretung für möglich hält.
[25] Grüneberg/Weidlich, § 1947 Rn 1.
[26] Grüneberg/Weidlich, § 1947 Rn 2.
[27] Näher Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1947 Rn 5, mit weiteren Fundstellen zum aktuellen Meinungsstand.

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