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Sofern der vorläufige Erbe in Bezug auf den Nachlass rechtsgeschäftlich tätig wird, greift § 1959 BGB ein. In Bezug auf erbschaftsbezogene Geschäfte bestimmt § 1959 Abs. 1 BGB, dass der Ausschlagende dem endgültigen Erben gegenüber nach den Grundsätzen zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB berechtigt und verpflichtet ist. Erbschaftsbezogene Geschäfte sind alle tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Nachlass oder dem Erbfall stehen. Hierzu zählen Maßnahmen wie Beerdigung des Erblassers oder Reparaturen von Nachlassgegenständen.[36]

Verfügungsgeschäfte des Ausschlagenden bleiben nach § 1959 Abs. 2 BGB nur dann wirksam, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte. Damit wird die Wirksamkeit von Verfügungsgeschäften auf unaufschiebbare Verfügungen beschränkt, so z.B. die Bezahlung von Beerdigungskosten oder die Veräußerung verderblicher Waren.[37] Allerdings ist ein gutgläubiger Erwerb möglich, soweit der Erwerber in Bezug auf die Berechtigung bzw. das Eigentum und auch die Vorläufigkeit des Erbrechtes in gutem Glauben ist. Im Gegensatz zu Verfügungen bleiben Verpflichtungsgeschäfte, die gegenüber Dritten eingegangen wurden, wirksam und der Ausschlagende haftet mit seinem ganzen Vermögen, es sei denn, für den Dritten war erkennbar, dass der Ausschlagende nur für den Nachlass gehandelt hat und seine Haftung auf diesen beschränken wollte.[38]

Schließlich bestimmt § 1959 Abs. 3 BGB, dass einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte, die dem vorläufigen Erben gegenüber erklärt wurden, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Für Mahnungen zur Begründung des Schuldnerverzuges gilt dies jedoch nicht. Bei der Aufrechnung ist die Trennung der Vermögensmassen zu beachten (siehe Rdn 1), sodass eine Aufrechnung nur bei nachlassbezogenen Forderungen wirksam bleibt.[39]

[36] Übersicht bei Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1959 Rn 2.
[37] Näher Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1959 Rn 7.
[38] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1959 Rn 4.
[39] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1959 Rn 12.

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