Rz. 12

Geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Erben bedürfen zur wirksamen Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich der gesetzlichen Vertretung.[14] Minderjährige Kinder werden dabei regelmäßig durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). Der gesetzliche Vertreter kann jedoch nach § 181 BGB von der Stellvertretung ausgeschlossen sein, das Familien- bzw. Betreuungsgericht wird deswegen häufig dem gesetzlichen Vertreter die Vertretung entziehen und eine Pflegschaft bestellen.[15] Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen infolge der Ausschlagung der Erbschaft für das Kind der Erbteil eines Elternteils erhöht wird (§ 1643 BGB).

 

Rz. 13

Der gesetzliche Vertreter bedarf für die Erklärung der Ausschlagung darüber hinaus grundsätzlich der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts (§§ 1643, 1799, 1814, 1903, 1915 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungsgerichts muss bei der Ausschlagung dem Nachlassgericht mit dem Nachweis, dass die Genehmigung den gesetzlichen Vertretern bekannt gemacht wurde, vorgelegt werden.[16] Dieses muss innerhalb der Ausschlagungsfrist erfolgen.

Die Genehmigung durch das Familiengericht für die Ausschlagungserklärung der Eltern für ihr Kind (oder mehrere Kinder) ist dann nicht notwendig, wenn das Kind (oder mehrere Kinder) erst durch die Ausschlagung eines Elternteils zum Erben berufen wird (§ 1643 BGB), weil anzunehmen ist, dass die Erbschaft dann auch für die Abkömmlinge nachteilig ist.[17] Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Eltern die Erbschaft für einige ihrer Kinder ausschlagen und für die anderen Kinder die Erbschaft annehmen. In einem solchen Fall der selektiven Ausschlagung ist eine familienrechtliche Genehmigung erforderlich, sodass § 1643 BGB keine Anwendung findet.[18] Für ein gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind (nasciturus) ist von der h.M. anerkannt, dass dessen gesetzliche Vertreter schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des Familiengerichtes erklären können.[19]

[14] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1945 Rn 8.
[15] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1945 Rn 9 f.
[16] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1945 Rn 16.
[17] OLG Hamm NJW 1959, 2215 f.
[19] Damrau/Tanck/Masloff/Völksen, § 1946 Rn 3; MüKoBGB/Spickhoff BGB § 1, Rn 30 ff.

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