Rz. 145

Die in ihrer Haushaltsführung beeinträchtigte Person muss, nicht zuletzt aus Gründen der Schadenminderung, notfalls den Haushalt umstrukturieren und die häusliche Arbeitsverteilung neu vornehmen.[164]

 

Rz. 146

Kann die Beeinträchtigung durch technische Geräte kompensiert oder erleichtert werden, muss sich der Verletzte hierauf einlassen.[165]

 

Rz. 147

Ist der Unfallbeteiligte vorübergehend arbeitsunfähig oder gibt der Verletzte seinen Beruf vollständig auf, ist kompensatorisch zu berücksichtigen, dass die verbliebene Arbeitskraft nunmehr voll im Haushalt eingesetzt werden kann, sofern die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen dieses auch zulassen (siehe auch § 11 Rn 39 f.).[166] Diesem Aspekt ist nicht nur bei psychischen Beeinträchtigungen aufgrund eines HWS-Syndroms Beachtung zu schenken.[167]

 

Rz. 148

Haushaltsführung ist eine Art der nach § 254 BGB geforderten Arbeitskraftverwertung (siehe auch § 11 Rn 39 f.).[168]

 

Rz. 149

Schwere(re) Hausarbeiten, aber auch unregelmäßig anfallende Aufgaben wie Gardinenaufhängen und Fensterputzen,[169] sind bei nur vorübergehender Behinderung zu verschieben.[170] Gerade bei kurzen Zeiträumen ist es möglich und zumutbar, die Führung des Haushaltes durch Umorganisieren und Umdisponieren zu regeln.[171] Dabei muss vorübergehend auch eine geringfügige und zumutbare Unterstützung durch einen (an sich nicht im Haushalt tätigen) Lebensgefährten in Anspruch genommen werden.[172]

 

Rz. 150

Bei einem Single-Haushalt besteht in einem höheren Maße als in einem Mehr-Personenhaushalt die Möglichkeit, zeitlich disponible Tätigkeiten (Rasenmähen, Fensterputzen), die aufgrund einer vorübergehenden Beeinträchtigung nicht ausgeführt werden können, nach hinten zu verschieben.[173]

[164] KG v. 26.2.2004 – 12 U 276/02 – SP 2004, 299 = zfs 2005, 182 = VersR 2005, 237 (Dem Kläger ist im Rahmen des § 254 BGB zuzumuten, seinen Haushalt so umzuorganisieren, dass er diejenigen Tätigkeiten übernimmt, zu denen er trotz der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen in der Lage ist. Dabei geht es nicht darum, dass die Ehefrau des Klägers als Folge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles und der dabei vom Kläger erlittenen Verletzungen in stärkerem Umfang im Haushalt mitarbeiten soll und die Beklagten so entlastet würden. Vielmehr geht es um eine Umverteilung der im Haushalt anfallenden Arbeit, bei der am Ende weder der Kläger noch seine Ehefrau mehr arbeiten müssen als vor dem Unfall.); OLG Düsseldorf v. 19.1.2009 – 1 U 113/05 – SP 2009, 289; LG Bonn v. 7.3.2012 – 3 O 196/10 – (OLG Köln v. 10.9.2012 – 12 U 25/12) (Der geschädigte Haushaltsführende ist gehalten, durch Umorganisation – insbesondere durch Einsatz von Hausgeräten und anderer Einteilung der Arbeit (z.B. Einschub von Pausen, wenn insgesamt über den Tag verteilt dafür genügend Zeit ist) – die Behinderung so weit wie möglich zu kompensieren. In einer Ehe mit beiderseitiger Haushaltsführung müssen dabei die Eheleute durch eine Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt.); AG Düren v. 7.6.2006 – 45 C 78/06 – SP 2007, 209 (In einer Doppelverdienerehe müssen die Eheleute durch Umverteilung der Hausarbeit dafür sorgen, dass sich die Behinderung möglichst gering auswirkt); AG Göttingen v. 28.2.2001 – 30 C 165/00 – SP 2001, 236 (Der Geschädigte ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet, durch vernünftige und zumutbare Arbeitseinteilung und Organisation des Arbeitsablaufs den Schaden so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch, dass geringfügige und zumutbare Unterstützung des nicht den Haushalt führenden Partners in Anspruch genommen wird.). Höher/Mergner "Mitwirkungspflichten des Geschädigten im Personenschaden" r+s 2012, 1 (zu III), Küppersbusch/Höher, Rn 186; Wussow-Zoll, Kap. 35 Rn 19.
[165] OLG Celle v. 26.11.2008 – 14 U 45/08 – BauR 2009, 551 (nur Ls.) = OLGR 2009, 354 = SP 2009, 187; KG v. 26.2.2004 – 12 U 276/02 – SP 2004, 299 = zfs 2005, 182 = VersR 2005, 237; OLG Köln v. 17.3.2000 – 19 U 202/98 – SP 2000, 336; siehe auch BGH v. 12.1.1965 – VI ZR 228/63 – VersR 1965, 461 für die berufsbezogene Minderung der Erwerbsfähigkeit.
[166] Vgl. BGH v. 18.2.1992 – VI ZR 367/90 – DAR 1992, 262 = MDR 1992, 1129 = NJW-RR 1992, 792 = r+s 1992, 235 = VersR 1992, 618 = VRS 83, 127; BGH v. 24.4.1979 – VI ZR 204/76 – BGHZ 74, 226 = NJW 1979, 1403 = VersR 1979, 622; OLG Hamm v. 8.6.2001 – 9 U 137/99 (Vorinstanz LG Paderborn v. 11.5.1999 – 2 O 430/96); AG Hamburg v. 16.4.2009 – 50 A C 395/08 – SP 2009, 324.
[167] OLG Celle v. 28.9.2000 – 14 U 215/99 – BeckRS 2000, 16598 = juris (Nach HWS-Verletzung verstärkte psychische Erkrankung einer Lehrerin führte zwar zur vorzeitigen Pensionierung, hindert sie aber nicht daran, mit den wesentlichen Anforderungen ihres täglichen – außerberuflichen – Lebens fertig zu werden. Ein Haushaltsführungsschaden ist nicht zu ersetzen.); LG Frankfurt (Oder) v. 18.5.2007 – 17 O 524/03 – DAR 2008, 29 (Die verletzte Person soll und muss das Ge...

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