Rz. 10

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) in Goslar hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit dem Haushaltsführungsschaden befasst.[6]

[6] 15. VGT 1977, Arbeitskreis V "Schadenersatz beim Ausfall der Hausfrau" (Der Arbeitskreis befasst sich mit dem Betreuungsschaden im Falle der Tötung); 27. VGT 1989, AK V "Ersatzanspruch der verletzten Hausfrau"; 45. VGT 2007, Arbeitskreis I "Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Versicherungs- und Verkehrsrecht"; 48. VGT 2010, Arbeitskreis IV "Haushaltsführungsschaden".

1.45. VGT 2007

 

Rz. 11

Die Empfehlungen des Arbeitskreises I "Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Versicherungs- und Verkehrsrecht" lauteten:

Zitat

...

3. Hausarbeitsschaden in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft:

Der Arbeitskreis stellt fest:

a) Bei Verletzung der haushaltsführenden Person entsteht dieser wegen der Beeinträchtigung der Eigenversorgung ein ersatzfähiger Mehrbedarf.
b) Die Versorgung eines eigenen Kindes der verletzten Person ist grundsätzlich beim Haushaltsführungsschaden berücksichtigungsfähig.

Die Empfehlung des Arbeitskreises lautet daher:

Haben sich die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Partner verpflichtet, zur Lebenshaltung gegenseitig beizutragen, ist die verletzungsbedingte Beeinträchtigung bei der Hausarbeit wie bei Ehegatten zu ersetzen. Die wechselseitige Verpflichtung ist im Einzelfall nachzuweisen.

2.48. VGT 2010

 

Rz. 12

Der Arbeitskreis IV "Haushaltsführungsschaden" empfiehlt:

Zitat

1. Für die Schätzung des durch gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung gegebenen Schadens kann auf anerkannte Tabellenwerke oder EDV-gestützte Ermittlungsmethoden zurückgegriffen werden.

Deren Werte sind anhand fallbezogener Feststellungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.

2. Ist der Zeitbedarf festgestellt, sollte der Stundensatz für die Schadensschätzung auf der Grundlage eines einschlägigen Tarifvertrags ermittelt werden.

3. Mit Blick auf künftig notwendig werdende Änderungen aufgrund geänderter Lebensumstände sollten die tatsächlichen Grundlagen der Schadensbemessung, insbesondere

  • Umfang der Verletzung und Grad der Beeinträchtigung
  • Größe des Haushalts nach Wohnraum und Personenanzahl
  • Höhe des zugrunde gelegten Stundensatzes

schriftlich festgehalten werden.

4. Für die Schätzung des Haushaltsführungsschadens kann kein allgemein gültiges Höchstalter zugrunde gelegt werden.

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