Rz. 134
Letztlich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstammende Lohnnebenleistungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Wochenend-/Feiertagszuschläge) bleiben bei der Stundensatzbestimmung unberücksichtigt.[156] Das gilt auch für Urlaub (bezahlte Freizeit).[157]
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