Rz. 134

Letztlich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entstammende Lohnnebenleistungen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Überstundenvergütung, Wochenend-/Feiertagszuschläge) bleiben bei der Stundensatzbestimmung unberücksichtigt.[156] Das gilt auch für Urlaub (bezahlte Freizeit).[157]

[156] OLG Düsseldorf v. 16.3.1987 – 1 U 42/86 – DAR 1988, 24; Pardey, Rn 2669 ff.
[157] Pardey, Rn 2672.

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