Rz. 85
Hinweis
Weitere Ausführungen zum Thema in Kapitel 9 (siehe § 9 Rn 62 f.).
Rz. 86
Solange ein verletztes Kind bzw. Jugendlicher keinen eigenen Hausstand gründet, besteht kein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden.[84] Erst ab dem – u.U. fiktiv festzustellenden – Ausscheiden aus dem elterlichen Haushalt ist ein entsprechender Schaden zu ermitteln. Die gesetzliche Mitarbeitspflicht von Kindern (etwa ab dem 12. Lebensjahr) im elterlichen Haushalt fällt regelmäßig nicht ins Gewicht.[85]
Rz. 87
Prinzipiell kann ein Anspruch der Eltern wegen entgangener Dienste in Betracht kommen (siehe § 9 Rn 2 ff.). Wird für ein Kind oder einen Jugendlichen ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, ist zu hinterfragen, ob es sich rechtlich betrachtet nicht um entgangene Dienste (§ 845 BGB) – und damit um die Situation fehlender Aktivlegitimation auch in einem Prozess – handelt. In letzterem Fall besteht dann kein in der Person des Verletzten begründeter Schaden, den dieser demzufolge dann auch gar nicht geltend machen kann. Der Anspruch steht originär nur den Eltern zu, die Klage des verletzten Kindes selbst ist dann abzuweisen.
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