Rz. 62

Solange ein verletztes Kind bzw. Jugendlicher keinen eigenen Hausstand gegründet hätte, hat es keinen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden.[62] Erst ab dem – u.U. fiktiv festzustellenden – Ausscheiden aus dem elterlichen Haushalt ist ein entsprechender Schaden zu ermitteln. Die gesetzliche Mitarbeitspflicht von Kindern (etwa ab dem 12. Lebensjahr) im elterlichen Haushalt fällt dabei regelmäßig nicht ins Gewicht (siehe Rn 86).

 

Rz. 63

Wird für ein Kind oder einen Jugendlichen ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, handelt es sich i.d.R. um die Geltendmachung entgangene Dienste (§ 845 BGB). Es besteht dann aber kein in der Person des verletzten Kindes begründeter Schaden, sondern ein originär den Eltern zustehender Anspruch.

[62] AG Heilbronn v. 3.11.1995 – 11 C 3992/95 – zfs 1996, 54 (Ein Kind, das im Haushalt der Eltern die üblichen Hilfeleistungen im Rahmen des § 1619 BGB erbringt, hat im Falle einer Körperverletzung keinen eigenen Anspruch aus § 842 BGB. Den Ausfall dieser Hilfeleistungen können nur die anspruchsberechtigten Eltern gemäß § 845 BGB geltend machen. Ein Haushaltsführungsschaden gemäß §§ 842, 843 BGB steht nur der haushaltsführenden Person zu, die in dieser Form zum Unterhalt beizutragen verpflichtet ist.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge