Rz. 62
Solange ein verletztes Kind bzw. Jugendlicher keinen eigenen Hausstand gegründet hätte, hat es keinen Anspruch auf Haushaltsführungsschaden.[62] Erst ab dem – u.U. fiktiv festzustellenden – Ausscheiden aus dem elterlichen Haushalt ist ein entsprechender Schaden zu ermitteln. Die gesetzliche Mitarbeitspflicht von Kindern (etwa ab dem 12. Lebensjahr) im elterlichen Haushalt fällt dabei regelmäßig nicht ins Gewicht (siehe Rn 86).
Rz. 63
Wird für ein Kind oder einen Jugendlichen ein Haushaltsführungsschaden geltend gemacht, handelt es sich i.d.R. um die Geltendmachung entgangene Dienste (§ 845 BGB). Es besteht dann aber kein in der Person des verletzten Kindes begründeter Schaden, sondern ein originär den Eltern zustehender Anspruch.
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