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Muster 8.5: Kündigungsschutzklage (aus Arbeitgebersicht)

 

Muster 8.5: Kündigungsschutzklage (aus Arbeitgebersicht)

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Zweck

Sie haben das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gekündigt. Der Arbeitnehmer kann sich gegen die Kündigung wehren, indem er eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt.

2. Frist

Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beginnt für den Arbeitnehmer mit dem Zugang der Kündigung. Die Frist beträgt drei Wochen. Es wird daher einige Wochen dauern, bevor Sie wissen, ob der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgegangen ist. Geht die Klage nicht fristgerecht beim zuständigen Arbeitsgericht ein, ist im Regelfall keine Kündigungsschutzklage mehr möglich und die Kündigung entfaltet Wirksamkeit.

3. Verfahren

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage erhebt, wird das Arbeitsgericht Ihnen die Klage zustellen. Bitte leiten Sie diese umgehend mit allen Anlagen an mich weiter, damit ich Sie im Kündigungsschutzprozess vertreten kann.

Die Kündigungsschutzklage ist auf die Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde. Verliert der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess hingegen gewinnt, besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt weiter. Ein Recht auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Die Zahlung einer Abfindung als Gegenleistung für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis können die Parteien nur einvernehmlich im Wege einer Einigung (Vergleich) vereinbaren.

Der Kündigungsschutzprozess wird einige Monate dauern. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist dürfen Sie kein Gehalt mehr an den Arbeitnehmer zahlen, auch nicht, wenn der Prozess noch nicht beendet ist. Denn sonst setzten Sie sich durch die fortlaufende Gehaltszahlung in Widerspruch zu Ihrer Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer den Prozess gewinnt (das Arbeitsverhältnis also ungekündigt fortbesteht), müssen Sie daher das rückständige Gehalt (unter Verrechnung mit gezahltem Arbeitslosengeld) nachzahlen.

4. Kosten

Im Kündigungsschutzprozess müssen Sie die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in der I. Instanz (vor dem Arbeitsgericht) selbst tragen, egal ob Sie gewinnen, verlieren oder einen Vergleich schließen. Dies ändert sich bei einer Fortsetzung des Prozesses als Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht (II. Instanz) bzw. als Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (III. Instanz): Dort trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites, die obsiegende Partei hat einen Anspruch auf Kostenerstattung. Im Falle eines teilweisen Unterliegens werden die Kosten durch Entscheidung des Gerichtes anteilig auf beide Parteien verteilt. Wird eine Einigung (Vergleich) erzielt, müssen die Parteien eine eigene Kostenregelung finden; üblicherweise trägt dann jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst. Je nach Ausgang des Rechtsstreits fallen außerdem Gerichtsgebühren an.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist sie zu Beginn meiner Tätigkeit zu informieren. Sollten Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein, die Kosten selbst zu tragen, können Sie einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen, der ebenfalls zu Beginn meiner Tätigkeit erforderlich ist; für juristische Personen wird Prozesskostenhilfe allerdings nur in wenigen Ausnahmefällen gewährt.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

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