Zu Absatz 1

Zu Nummer 5 (§ 5 JVEG)

Um insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, soll der Fahrtkostenersatz bei Benutzung des eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs für Sachverständige, Sprachmittlerinnen und Sprachmittler sowie für ehrenamtliche Richterinnen und Richter maßvoll angehoben werden. In Anlehnung an eine entsprechende Regelung für Steuerberaterinnen und Steuerberater in Artikel 8 Nummer 4 Buchstabe a der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25 Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) wird vorgeschlagen, die Pauschale auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu erhöhen. Die Kilometerpauschale für Zeuginnen und Zeugen sowie für Dritte soll in Anlehnung daran um denselben Prozentsatz auf 0,35 Euro für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden.

Zu Nummer 18 (§ 20 JVEG)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis für Zeuginnen und Zeugen soll, wie bei der bisher letzten Anpassung im Jahr 2013, an die voraussichtliche Entwicklung der Verbraucherpreise bis zu dem angenommenen Inkrafttreten der Änderung angepasst werden. Das ermittelte Ergebnis ist auf volle 50 Cent gerundet.

Zu Nummer 19 (§ 21 JVEG)

In Anlehnung an den bei der Anhebung der Verdienstausfallentschädigung für Zeuginnen und Zeugen (§ 22 JVEG) verwendeten Maßstab soll die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung auf gerundet 17 Euro je Stunde erhöht werden.

Zu Nummer 20 (§ 22 JVEG)

Der vorgeschlagenen Erhöhung der Verdienstausfallentschädigung für Zeuginnen und Zeugen liegt – wie bei der entsprechenden Entschädigungsregelung für ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter in § 18 JVEG – die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich zugrunde. Das so ermittelte Ergebnis ist auf einen vollen Euro-Betrag gerundet.

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