Rz. 2

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Nummer 2 (Änderung des § 25 RVG)

Nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass das Verfahren über die Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO im Verhältnis zu dem Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit darstellt und § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG, in dem nur die Vermögensauskunft genannt ist, nicht für Drittauskunftsverfahren gilt (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 – I ZB 120/17). Daraus folgt, dass die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 2 000 Euro in diesen Verfahren nicht greift, was bei höheren Werten regelmäßig zu unbilligen Ergebnissen führt. Es wird daher vorgeschlagen, den Anwendungsbereich des § 25 Absatz 1 Nummer 4 RVG auf Verfahren über die Einholung von Drittauskünften zu erweitern.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Artikel 13 bestimmt das Inkrafttreten.

Zu Absatz 1

Zur Umsetzung derjenigen Bestimmungen, mit denen Informationspflichten neu eingeführt und Schadensersatz und Vergütungsvorschriften geändert werden, benötigen die jeweils betroffenen Inkassodienstleister, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Gläubiger eine gewisse Vorlaufzeit, in der die bisherigen Verträge, Dokumente und Arbeitsabläufe angepasst werden können. Gleiches gilt für das automatisierte Mahnverfahren der Gerichte. Hierfür soll ihnen daher nach der Verkündung ein Zeitraum von zumindest neun Monaten zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 2

Alle Änderungen, bei denen kein Änderungsbedarf im Sinne des Absatzes 1 besteht und mit denen insbesondere derzeit bestehende Mängel beseitigt werden sollen, sollen dagegen alsbald nach der Verkündung in Kraft treten. Dies gilt insbesondere auch für die Regelungen, die im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stehen; diese müssen spätestens zum 1. Januar 2021 in Kraft treten

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