Rz. 56

Bedeutsam ist aufgrund dieser Zwei-Titel-Theorie, dass keine Rechtskrafterstreckung zwischen dem Erbentitel und dem Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker besteht. Das Leistungsurteil wirkt also nicht gegen den Testamentsvollstrecker, weil dies in § 327 ZPO ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Der Duldungstitel wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker auf den Leistungsstreit gegen den Erben, weil der Testamentsvollstrecker wegen der eingeschränkten Verwaltungsbefugnis nach herrschender Meinung nicht zur Führung des Rechtsstreites im Sinne von § 327 Abs. 2 ZPO befugt ist.[115]

Eine Klage im Wege der subjektiven Klagehäufung (Streitgenossenschaft) (dazu ausführlich siehe § 1 Rdn 58 ff.) zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ist möglich. Wird unzulässigerweise eine Leistungsklage gegen den Testamentsvollstrecker eingereicht, obwohl dieser auf Duldung der Zwangsvollstreckung hätte verklagt werden müssen, erfolgt regelmäßig von den Gerichten eine Umdeutung in eine zulässige Duldungsklage und zwar auch noch in der Revisionsinstanz.[116]

[115] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 10; Staudinger/Reimann, § 2213 Rn 13; J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 116.
[116] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 10.

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