Rz. 50

Unter § 2213 BGB fallen z.B.:

alle gerichtlichen Streitigkeiten, in denen wegen einer Nachlassverbindlichkeit im Sinne von §§ 1967, 1968 BGB eine Leistung aus dem Nachlass verlangt oder deren Feststellung beansprucht wird,
ferner solche aus einem vom Testamentsvollstrecker geschlossenen Vertrag nach § 2206 BGB.[104]

Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wird, so dass auch die

Klage bei der Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2213 BGB

zu beurteilen ist.

Eine

negative Feststellungsklage gegen einen Dritten, der sich eines Anspruches gegen den Nachlass berühmt, fällt nicht unter § 2212 BGB, sondern vielmehr unter § 2213 BGB.[105] Der Erbe kann also im eigenen Namen klagen. Ferner fällt unter § 2213 BGB auch die
Wiederaufnahme durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO.
Im Falle der Nachlassinsolvenz kann der Testamentsvollstrecker neben den Erben eine Forderung im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO bestreiten.[106]

Für das Vorliegen eines Passivprozesses kommt es nicht formell auf die Parteirolle im Prozess an (formelle Beklagteneigenschaft), sondern allein materiell darauf, ob ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch "abgewehrt" wird.[107]

Haben die Erben einen Anspruch gegen den Erblasser, so bleibt dieser im Falle der Testamentsvollstreckung bestehen und geht nicht durch Konfusion unter.[108] Im Falle der Erfüllungsweigerung kann somit der Erbe den Testamentsvollstrecker verklagen, um die Bindungswirkung durch den Testamentsvollstrecker zu beseitigen.[109]

[104] Gehört eine Eigentumswohnung zu dem Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten, vgl. BGH ZErb 2012, 118.
[105] MüKo/Zimmermann, § 2213 BGB Rn 2; Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 14.
[106] Vgl. OLG Frankfurt, ZEV 2014, 358. Nur das Bestreiten des Testamentsvollstreckers verhindert die Zwangsvollstreckung aus der Eintragung in die Tabelle gemäß § 201 Abs. 1 InsO. Zu dieser Vorgehensweise ist ein Testamentsvollstrecker bereits im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2216 BGB) verpflichtet.
[107] J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 9 Rn 110.
[108] Soergel/Damrau, § 2214 Rn 1.
[109] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 7.

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