Rz. 50
Unter § 2213 BGB fallen z.B.:
▪ | alle gerichtlichen Streitigkeiten, in denen wegen einer Nachlassverbindlichkeit im Sinne von §§ 1967, 1968 BGB eine Leistung aus dem Nachlass verlangt oder deren Feststellung beansprucht wird, |
▪ | ferner solche aus einem vom Testamentsvollstrecker geschlossenen Vertrag nach § 2206 BGB.[104] |
Dabei ist es unabhängig, welche Gerichtsbarkeit verfolgt wird, so dass auch die
▪ | Klage bei der Finanz- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2213 BGB |
zu beurteilen ist.
Eine
▪ | negative Feststellungsklage gegen einen Dritten, der sich eines Anspruches gegen den Nachlass berühmt, fällt nicht unter § 2212 BGB, sondern vielmehr unter § 2213 BGB.[105] Der Erbe kann also im eigenen Namen klagen. Ferner fällt unter § 2213 BGB auch die |
▪ | Wiederaufnahme durch eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. |
▪ | Im Falle der Nachlassinsolvenz kann der Testamentsvollstrecker neben den Erben eine Forderung im Prüfungstermin nach § 178 Abs. 1 InsO bestreiten.[106] |
Für das Vorliegen eines Passivprozesses kommt es nicht formell auf die Parteirolle im Prozess an (formelle Beklagteneigenschaft), sondern allein materiell darauf, ob ein gegen den Nachlass gerichteter Anspruch "abgewehrt" wird.[107]
Haben die Erben einen Anspruch gegen den Erblasser, so bleibt dieser im Falle der Testamentsvollstreckung bestehen und geht nicht durch Konfusion unter.[108] Im Falle der Erfüllungsweigerung kann somit der Erbe den Testamentsvollstrecker verklagen, um die Bindungswirkung durch den Testamentsvollstrecker zu beseitigen.[109]
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