Rz. 6

In Ausfüllung der Öffnungsklausel des Art. 88 DSGVO regelt § 26 BDSG die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Die Regelung knüpft inhaltlich zu großen Teilen an § 32 BDSG a.F. an. Die Erlaubnistatbestände des § 26 BDSG sollen die frühere Regelung des § 32 BDSG a.F. und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht verändern, sondern bestätigen (BT-Drucks 16/13657, 35). Infolgedessen ist es grundsätzlich auch möglich, für die Auslegung und Fortbildung an die Rechtsprechung zu § 32 BDSG a.F. anzuknüpfen.

1. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen

 

Rz. 7

Nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG hat für die Verarbeitung (einfacher) personenbezogener Daten damit den Wortlaut des § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG a.F. übernommen und zusätzlich den Rechtfertigungsgrund der Erfüllung einer gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Pflicht aufgenommen.

a) Begriff des Beschäftigten

 

Rz. 8

Der Begriff des Beschäftigten, den das BDSG zugrunde legt, bleibt weiterhin weit. Beschäftigte im Sinne des BDSG sind nach der Legal-Definition des § 26 Abs. 8 BDSG:

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Verhältnis zum Entleiher,
2. zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5. Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,
6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7. Beamtinnen und Beamte des Bundes, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.

Gem. § 26 Abs. 8 S. 2 gelten Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, als Beschäftigte.

b) Personenbezogene Daten

 

Rz. 9

Gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ("betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

c) Verarbeitung

 

Rz. 10

Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO bezeichnet gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

d) Erforderlichkeit

 

Rz. 11

Die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses ist gem. § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gestattet, wenn sie zur Erfüllung dieser Zwecke "erforderlich" ist. Der Gesetzesbegründung lassen sich Anhaltspunkte zur näheren Bestimmung des Begriffs der Erforderlichkeit i.S.v. § 26 BDSG entnehmen. Der Begriff der Erforderlichkeit für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses wird danach auf der Grundlage einer praktischen Konkordanz zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Beschäftigten ermittelt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung deutscher Arbeitsgerichte, die eine Verarbeitung dann für erforderlich zur Verwirklichung von Zwecken des Beschäftigungsverhältnisses erachtete, wenn diese Verarbeitung auf der Grundlage eines Interessenausgleichs und somit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgte.

 

Rz. 12

Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind somit die widerstreitenden Grundrechtspositionen des Verantwortlichen, d.h. des Arbeitgebers, und der Betroffenen, d.h. der Beschäftigten, zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen mögli...

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