Rz. 106

Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO darf bei einer Speicherung personenbezogener Daten die Identifizierung der betroffenen Person nur so lange möglich sein, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Damit wird der Grundsatz der Datenminimierung um eine zeitliche Beschränkung der Speicherung ergänzt. Aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, dass die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleibt.

 

Rz. 107

 

Hinweis

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung steht im engen Zusammenhang mit dem der Datenminimierung. Daher ist es empfehlenswert, dass der Verantwortliche Prozesse und/oder Fristen vorsieht, um personenbezogene Daten regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen. Die Beschäftigten sind gegebenenfalls über die Dauer der Speicherung zu informieren und gegebenenfalls muss hierüber Auskunft erteilt werden, Art. 13 Abs. 2 lit. a), Art. 14 Abs. 2 lit. a), Art. 15 Abs. 1 lit. d) DSGVO. Ist die Angabe eines Kalenderdatums für die Speicherdauer nicht möglich, genügt es, die Kriterien für die Speicherdauer – wie die Abhängigkeit von einem nicht feststehenden Ereignis, wie zum Beispiel der Beendigung eines Arbeitsvertrages – darzulegen.

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