Rz. 104

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein. Es sind angemessene Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden.

Die Richtigkeit der Datenverarbeitung richtet sich nach dem Verarbeitungszweck. Art. 16 DSGVO gestaltet das Recht auf Berichtigung näher aus. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogene Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Eine Verpflichtung zur Löschung kann sich aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") ergeben.

 

Rz. 105

 

Hinweis

Ob personenbezogene Daten immer auf dem neuesten Stand sein müssen, bestimmt sich nach den Zwecken der Verarbeitung und den damit verbundenen konkreten Umständen, wie aus dem Begriff "erforderlichenfalls" folgt. Wurden beispielsweise in der Vergangenheit im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements personenbezogene Gesundheitsdaten beim Betroffenen erhoben, beziehen diese sich auf diesen Zeitpunkt und müssen nicht auf den neuesten Stand gebracht werden. Anders ist dies beispielsweise regelmäßig, wenn es um die private Anschrift, den Personenstand oder Zutrittsrechte eines Beschäftigten geht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge