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§ 73 Sanktionsklauseln

Carsten Beisheim, Gertrud Romeis
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Rz. 1

Viele Compliance-Regelungen enthalten den Hinweis, dass im Falle pflichtwidrigen Verhaltens arbeitsrechtliche Sanktionen drohen. Insoweit kommen grundsätzlich Ermahnungen, Abmahnungen oder Kündigungen in Betracht. Überdies kann bei der Feststellung von Compliance-Verstößen aber auch an eine mögliche Versetzung des Arbeitnehmers zu denken sein oder an einen Verlust freiwillig oder variabel geleisteter Vergütungsbestandteile.

Eine Androhung individualarbeitsrechtlicher Konsequenzen ist jedenfalls dann zulässig, wenn sie sich nicht auf die Ahndung von Bagatellverstößen bezieht. Mit einer solchen Androhung weist der Arbeitgeber lediglich auf seine gesetzlichen Rechte zu Abmahnung und Kündigung hin (Schuster/Darsow, NZA 2005, 273, 277), was deswegen als mitbestimmungsfrei zu bewerten ist. Anders läge der Fall, wenn einer solchen Klausel der Charakter einer Betriebsbuße zukäme (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Aufl. 2020, § 87 Rn 76 ff.; ErfK/Kania, BetrVG, § 87 Rn 22 ff.; tiefergehend: Reinhard, NZA 2016, 1233, 1238).

 

Rz. 2

Umstritten ist aber, ob durch eine Sanktionsklausel im Fall eines ersten Verstoßes eine Abmahnung entbehrlich ist und der Arbeitgeber umgehend eine Kündigung aussprechen kann (Mengel/Hagemeister, BB 2007, 1386, 1392 f.; Vogt, NJOZ 2009, 4206, 4209 f.). Dieses Institut der sogenannten vorweggenommenen Abmahnung, wenn nämlich der Arbeitnehmer die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens aus entsprechenden Hinweisen des Arbeitgebers bereits vor der Vertragsverletzung kannte bzw. kennen musste, lässt das Erfordernis einer Abmahnung dann entfallen, wenn eine konkrete, auf einzelne Pflichten bezogene Sanktionsklausel unter Androhung ebenfalls konkreter arbeitsrechtlicher Konsequenzen in den Compliance-Regelungen...

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