Rz. 29

Der Versicherungsnehmer muss alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Die Verletzung der Anzeigepflicht führt je nach Grad des Verschuldens zu

Vertragsänderung,
Rücktritt und Leistungsfreiheit,
Kündigung.

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