Rz. 62

Welche Konsequenzen der kraft Gesetzes erfolgte Ausschluss des Versorgungsausgleichs auf die Möglichkeit der Anwendung des § 1578b Abs. 2 BGB hat, ist noch nicht abschließend entschieden.

 

Rz. 63

Beim Ausschluss kraft Gesetzes macht der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz. Soweit der gesetzliche Ausschlussgrund greift, wird eben nicht hälftig ausgeglichen. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung kann abgeleitet werden, dass dann auch kein Anlass besteht, im Unterhalt dieses – gesetzgeberisch gewollte – Ergebnis zu korrigieren.

Zudem betrifft dieser Ausschluss sowohl bei § 3 VersAusglG als auch bei § 18 VersAusglG geringfügige Beträge, so dass auch aus dem Blickwinkel der Billigkeit ein Ausgleich über den Unterhalt nicht geboten erscheint.

Wird der Versorgungsausgleich wegen Unbilligkeit kraft Gesetzes zu Lasten eines Ehegatten nicht durchgeführt (§ 27 VersAusglG), wird es kaum einen Grund geben, diese Billigkeitswertung bei § 1578b BGB genau umgekehrt vorzunehmen und einen fortdauernden und nicht begrenzten Unterhaltsanspruch dieses Ehegatten zu bejahen.

 

Rz. 64

Nach Ansicht des BGH steht die Rechtskraft der Versorgungsausgleichs-Entscheidung abweichenden Überlegungen im Unterhaltsbereich nicht entgegen. Die – letztlich durch die Hinnahme der zeitlich vorangegangenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich – ausgelöste Bedürftigkeit der Ehefrau sei nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig erfolgt.[118]

Inhaltlich stellt der BGH darauf ab, ob der Halbteilungsgrundsatz bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gewahrt worden ist.[119]

[118] BGH NJW 2013, 380 = FamRZ 2013, 195.
[119] BGH NJW 2013, 380 = FamRZ 2013, 195.

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