Verfahrensgang

AG Prenzlau (Beschluss vom 30.05.2013)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Prenzlau vom 30.5.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses desselben Gerichts vom 16.7.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt für den Zeitraum bis zum 27.8.2013 14.280 EUR; für den Zeitraum ab 28.8.2013 beträgt er 4.080 EUR. Der Verfahrenswert für das erst-instanzliche Verfahren wird abweichend ebenfalls auf 14.280 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der im Dezember 1958 geborene Antragsteller und die im November 1959 geborene Antragsgegnerin haben am 2.12.1977 geheiratet und leben seit dem 31.5.2011 getrennt, der Scheidungsantrag ist der mit einem neuen Partner zusammenlebenden Antragsgegnerin am 12.7.2012 zugestellt worden.

Die beteiligten Ehegatten streiten im jetzigen Stadium des Verfahrens nur noch über die Durchführung des Versorgungsausgleiches.

Der Antragsteller war seit 1977 bis zu seiner Pensionierung zum 31.12.2011 Soldat. Er bezieht eine Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften von der weiteren Beteiligten zu 2. i.H.v. ca. 1.800 EUR netto monatlich. Er lebt in der von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Immobilie, die noch nicht lastenfrei ist; das in diesem Zusammenhang aufgenommene Darlehen tilgt er derzeit alleine, erwägt aber aus Kostengründen einen Grundstücksverkauf.

Die Antragsgegnerin ist gelernte Zootechnikerin und Köchin und seit 1987 vollschichtig in dem zuletzt genannten Beruf bei der Bundeswehr beschäftigt. Dafür erhält sie eine Vergütung von monatlich 1.600 EUR. Mit ihrem neuen Lebenspartner lebt sie in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Scheidungsverbundbeschluss vom 30.5.2013 hat das Familiengericht die von den Eheleuten erworbenen Anrechte insgesamt ausgeglichen und insofern angeordnet, dass im Wege der internen Teilung

  • zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 7,0785 Entgeltpunkten (Ost) - entsprechend einer Monatsrente von 172,50 EUR,
  • zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung ... (jetzt: der weiteren Beteiligten zu 2.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. monatlich 772,21 EUR,
  • zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht von 15,0725 Entgeltpunkten (Ost) - entsprechend einer Monatsrente von 367,32 EUR - und
  • zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 19,25 Versorgungspunkten - entsprechend 1,20 EUR monatlich -

bezogen auf das Ende der Ehezeit (30.6.2012) übertragen werde. Mit Beschluss vom 16.7.2013 berichtigte das Familiengericht die Gründe seiner Ausgangsentscheidung hinsichtlich offensichtlicher Unrichtigkeiten.

Der Antragsteller greift nach teilweiser Rücknahme seines Rechtsmittels allein noch die Regelung des Versorgungsausgleiches in dem Verbundbeschluss an. Er erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleiches, hilfsweise dessen Aussetzung bis zur Berentung der Antragsgegnerin bzw. Herabsetzung "in Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruches". Hierzu macht er geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleiches belaste ihn über Gebühr, nämlich bis in den Bereich des unterhaltsrechtlichen Selbstbehaltes, während die Antragsgegnerin, die voraussichtlich noch 12 Jahre erwerbstätig sein werde, ihren Lebensunterhalt auch ohne die Übertragung von Rentenanwartschaften auf sie angemessen bestreiten könne; wegen verschiedener gesundheitlicher Gebrechen sei er auch nicht in der Lage, seine Pension durch Nebeneinkünfte aufzubessern, die im Übrigen ab einem Betrag von 450 EUR auf seine Pension angerechnet werden würden; soweit kein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleiches aus Billigkeitsgründen erfolge, müsse der Versorgungsausgleich jedenfalls aber bis zur Berentung der Antragsgegnerin ausgesetzt oder müssten in dessen Rahmen etwaige Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden

Die Antragsgegnerin stützt mit näheren Ausführungen die amtsgerichtliche Entscheidung.

II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss hält den Beschwerdeangriffen stand.

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss desselben i.S.v. § 27 VersAusglG oder eine Anpassung nach § 33 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

1. Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung eine Ehezeit (§ 3 VersAusglG) vom 1.12.1977 bis zum 30.6.2012 und die darauf beruhenden Versorgungsauskünfte der weiteren Beteiligten zugrunde gelegt, gegen die Bedenken nicht erhoben wurden und auch nicht ersichtlich sind.

2. Mit seinen auf den Wegfall des sog. Pensionärsprivilegs und die sich hieraus ergebenden Folgen gründenden Rechtsmittelangriffen dringt der Antragsteller nicht durch.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er gro...

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