Rz. 247

Der – wechselseitig bestehende – unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch dient auch dazu, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Beide Seiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses sollen in die Lage versetzt werden, aufgrund vollständiger und zutreffender Informationen den Unterhalt eigenständig korrekt berechnen zu können.

Damit korrespondieren die Kostenregelungen des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG (früher §§ 93d, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).

Ein Auskunftspflichtiger, der seiner Verpflichtung zur Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und damit Veranlassung für ein gerichtliches Verfahren gesetzt hat, kann die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt bekommen. Hat der Gläubiger also den Schuldner durch ein Auskunftsverlangen nach § 1613 BGB mit dem gesetzlichen Unterhalt in Verzug gesetzt und werden Unterlagen zur mangelnden Leistungsfähigkeit erst im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner vorgelegt, trifft die Kostenlast grundsätzlich den Schuldner.[456]

Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner Anlass zu einem Unterhalts-Stufenverfahren gegeben hat und sich die Hauptsache im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren noch vor der förmlichen Zustellung des Antrags erledigt[457]

[456] OLG Hamm v. 19.10.2021 – II-13 WF 148/21, FuR 2022, 153; OLG Brandenburg FamRZ 2022, 554; OLG Celle FamRZ 2012, 1744; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1719.

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