Rz. 195

In Literatur und Rechtsprechung wird vertreten, dass § 174 BGB analog anzuwenden ist und folglich dem Auskunftsbegehren durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich eine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen ist.[398]

Der Empfänger einer anwaltlichen Auskunftsforderung, dem die Originalvollmacht nicht beigefügt war, ist dann berechtigt zur unverzüglichen Zurückweisung (§ 174 S. 1 2. HS).[399] Die zurückgewiesene Auskunftsaufforderung hat keine Rechtswirkungen, löst folglich auch keinen Verzug aus.

 

Rz. 196

 

Praxistipp

Um das Risiko einer Zurückweisung nach § 174 BGB auszuschließen, ist es daher ratsam, vorsorglich eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.

Zu beachten ist in der Praxis, dass ein vom Mandanten vorliegende schriftliche Originalvollmacht nicht mittels beA auf elektronischem Wege übermittelt werden kann. Denn per beA kannn nur eine elektronische Kopie des schriftlichen Dokumentes übermittelt werden. Erforderlich ist aber eine Vorlage in Urschrift.[400]

Im gerichtlichen Verfahren ist durch § 130d S. 1 ZPO ausgeschlossen, eine für den Gegner bestimmte Schriftsatzausfertigung mit einer Originalausfertigung der Vollmacht als Anlage einzureichen und durch das Gericht weiterleiten zu lassen.

Die Pflicht des Rechtsanwalts zur elektronischen Kommunikation mit dem Gericht führt in Kombination mit der aktuellen Rechtsprechung zu § 126a Abs. 1 BGB und § 174 BGB dazu, dass bei der schriftsätzlichen Abgabe materiell-rechtlicher Gestaltungserklärungen aus Vorsichtsgründen regelmäßig auf Direktzustellungen oder außergerichtliche Sendungen ausgewichen werden muss.[401]

[398] OLG Hamm v. 23.4.2020 – 2 UF 152/19, NJW 2020, 3115 Rn 87, OLG Bamberg, Urt. v. 29.3.1990 – 2 UF 400/89, FamRZ 1990, 1235; Siebert in: Wendl/Dose, § 6 Rn 107; Eder in FAKomm, 6. Aufl., § 1613 Rn 15 m.w.N.; Menne in AnwKomm FamR, 2020, § 1613 Rn 8; Sauer, FamRZ 2010, 617; vgl. auch BGH NJW 2011, 2120.
[399] Eder in FAKomm, 6. A., § 1613 Rn 15 m.w.N.
[401] Ausführlich Fritsche, "Elektronischer Rechtsverkehr als Hürde für die materielle Gestaltungsgeschäfte im Anwaltsschriftsatz", NJW 2022, 3621 m.w.N.

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