Rz. 60

 

Praxistipp

Der BGH geht davon aus, dass ein solcher ehebedingter Nachteil mit Beginn der Altersrente endet.[114] Denn der sich hinsichtlich der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebende ehebedingte Nachteil entfällt mit dem Beginn der Altersrente, weil für diese nach den §§ 35 ff. SGB VI neben der Erfüllung der Wartezeit und der Altersvoraussetzung keine Mindestzahl von Pflichtbeiträgen erforderlich ist.

Norpoth[115] kritisiert dies in seiner Anmerkung:[116]

Die Nachteile endeten nicht mit der Altersgrenze, weil die Berechtigte als EU-Rentnerin während der Ehe über § 59 SGB VI weitere Zurechnungszeiten erworben haben würde, die ihr jetzt – ehebedingt – entgangen seien.

Außerdem entgehe ihr bei der Altersrente ein entsprechender Bestandsschutz gem. § 88 SGB VI.

[114] BGH FamRZ 2012, 772 = FamFR 2012, 773 = NJW 2012, 1807; BGH NJW 2011, 1285 m. Anm. Born = FamRZ 2011, 713 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795 = FuR 2011, 408; BGH NJW 2011, 2512.
[115] Norpoth, FamFR 2011, 200.
[116] Norpoth, FamFR 2011, 200.

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