Rz. 142

Der Rückabwicklungsanspruch ist zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, ist dieser zu beziffern und das Schwiegerkind unter Fristsetzung zur Zahlung aufzufordern. Im Falle der dinglichen Rückgewähr ist unter Fristsetzung zur Herausgabe aufzufordern. Ab Eintritt des Verzuges entsteht zusätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und die Übernahme der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Scheitert das außergerichtliche Vorgehen, ist der gerichtliche Weg zu beschreiten.

 

Rz. 143

In den Verfahrensvorschriften sind Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Schwiegerkindern ausdrücklich in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erwähnt. Dort heißt es, dass sonstige Familiensachen Verfahren sind, die Ansprüche zwischen einem Ehegatten und einem Elternteil in Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung betreffen. Gemeint sind hiermit unter anderem Rückabwicklungsansprüche zwischen Eltern und Schwiegerkind.[127]

 

Rz. 144

Erforderlich für die Anwendbarkeit des § 266 FamFG ist aber ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe. Eines engen zeitlichen Zusammenhanges hingegen bedarf es nicht zwingend.[128] Kann ein inhaltlicher Zusammenhang bei Rückabwicklungsansprüchen von Schwiegereltern bejaht werden, handelt es sich um eine "sonstige Familiensache".

 

Rz. 145

Folge der verfahrensrechtlichen Einordnung einer Streitigkeit als "sonstige Familiensache" ist die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Familiengericht nach §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG in Verbindung mit 111 Nr. 10, 112 Nr. 3 FamFG.

 

Rz. 146

Steht der Rückabwicklungsanspruch der Schwiegereltern nicht im Zusammenhang mit der Ehescheidung oder Trennung des eigenen Kindes, dann ist nicht mehr das Familiengericht, sondern das regulär zuständige Zivilgericht sachlich zuständig. Je nach Streitwert kann dies dann auch das Landgericht sein.

 

Rz. 147

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Falle der Einordnung als "sonstige Familiensache" nach § 267 FamFG. Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist das Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, § 267 Abs. 1 FamFG. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach den Regeln der Zivilprozessordnung, also §§ 12 ff. ZPO. Es tritt dann an die Stelle des Wohnsitzes (§ 13 ZPO) der gewöhnliche Aufenthalt, § 267 Abs. 2 FamFG. Damit wird in der Regel das Familiengericht örtlich zuständig sein, in dem der Antragsgegner, also das Schwiegerkind, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Rz. 148

Wird während der Rechtshängigkeit des Verfahrens zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind eine Ehesache, beispielsweise die Ehescheidung, rechtshängig, ist das Verfahren von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben, § 268 FamFG. Eines Antrages bedarf es hierfür nicht.

 

Rz. 149

Der Streitwert wird gemäß §§ 3, 6 ZPO nach dem Wert der Forderung bzw. im Falle eines dinglichen Rückgewähranspruchs dem Wert der Sache bestimmt.

 

Rz. 150

Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG bedarf es für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte der Verfahrensvertretung durch einen Rechtsanwalt. Würde es an der rechtswirksamen Verfahrensvertretung fehlen, wäre es für den jeweiligen Beteiligten nicht möglich, in der mündlichen Verhandlung einen Verfahrensantrag zu stellen.

 

Rz. 151

Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss, § 38 Abs. 1 FamFG. Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an die Beteiligten, §§ 40 Abs. 1, 41 FamFG. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich, §§ 58 ff. FamFG.

 

Rz. 152

 

Praxistipp

Rückabwicklungsansprüchen von Schwiegereltern sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung des Kindes stehen, "sonstige Familiensachen" im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Sachlich zuständig ist dann das Amtsgericht als Familiengericht.
Örtlich zuständig ist entweder das Gericht, an dem bereits eine Ehesache anhängig ist, oder dasjenige, in dessen Bezirk der Antragsgegner, also das Schwiegerkind, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Streitwert wird gemäß §§ 3, 6 ZPO bestimmt nach dem Wert der Forderung bzw. im Falle eines dinglichen Rückgewähranspruchs nach dem Wert der Sache.
Gemäß § 114 Abs. 1 FamFG bedarf es für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte der Verfahrensvertretung durch einen Rechtsanwalt.
[127] Thomas/Putzo/Hüßtege, § 266 FamFG Rn 7.
[128] SBW/Rehme, § 266 FamFG Rn 15.

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