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Wird der Ersatzanspruch mit dem Verlust einer Subvention begründet, so ist die Schadensentstehung anzunehmen, sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage nicht erfüllt sind und nicht mehr erfüllt werden können, also nicht erst mit der Entscheidung des FA oder einer anderen Behörde.[91]

Hat ein Steuerberater, der die Lohnbuchführung seines Auftraggebers übernommen hat, für dessen Arbeitnehmer keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung abgeführt, so tritt der Schaden des Mandanten in dem Zeitpunkt ein, in dem die geschuldeten Beiträge als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags durch die Auszahlung ansteigen,[92] spätestens mit Zahlung des ersten Beitrags.[93]

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, der im Rahmen von Lohnabrechnungen keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht erst mit Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.[94]

Hat der Steuerberater seine Vertragspflicht durch pflichtwidrige Empfehlung einer nachteiligen Vermögensanlage verletzt, so kann der Schaden schon mit der rechtlichen Bindung des Mandanten an das Beteiligungsobjekt entstehen.[95] Stellt sich die Empfehlung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH später als verdeckte Sacheinlage heraus, beginnt die Verjährung allerdings erst mit Geltendmachung der fortbestehenden Bareinlageverpflichtung durch die Gesellschaft.[96]

Gibt ein Steuerberater als Treuhänder vorzeitig Gelder frei, so entsteht ein Schaden mit dem – neue Kosten auslösenden – Bauauftrag, nicht schon mit der Freigabeerklärung und nicht erst mit der späteren Überschuldung des Projekts.[97]

[91] BGH, WM 1996, 1108, 1109.
[92] BGH, NJW-RR 2004, 1358, 1360 f. = WM 2004, 2034.
[93] BGH, 29.5.2008 – IX ZR 222/06, WM 2008, 1416, 1417 (Tz. 16 f., 20) = NJW-RR 2009, 136, 137 f. (Lohnbuchhaltung).
[94] BGH, MDR 2005, 89 f. = ZIP 2004, 2192 = NJW-RR 2005, 1223 f.; vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1358, 1360 f. = WM 2004, 2034 = MDR 2004, 746, 747.
[95] BGHZ 129, 386, 388; BGH, WM 1991, 1303, 1305; BGH, WM 1994, 504, 506 und BGH, WM 1994,1848, 1849; BGH, WM 2004, 472, 474.
[96] BGH, 19.5.2009 – IX ZR 43/08, WM 2009, 1376, 1379 (Tz. 24 ff. – Kapitalerhöhung).
[97] BGH, NJW 2002, 888, 890.

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